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Wirtschaftsplan / 2.4.2 Mehrhausanlagen

Alexander C. Blankenstein
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Zunächst gilt oben Ausgeführtes auch bei Mehrhausanlagen. Hier können ggf. aber die Maßgaben des Einzelfalls Abweichungen begründen. Regelt etwa die Gemeinschaftsordnung eine unterschiedliche Kostenverteilung im Hinblick auf die einzelnen Häuser, so muss der Verwalter dies bei Erstellung der Einzelwirtschaftspläne berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei einer Beschlussfassung über eine Änderung der Kostenverteilung auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG.

Aufzug nur in einem von mehreren Häusern

Verfügt etwa nur eines von mehreren Häusern über einen Aufzug, ist dies aber bei der Kostenverteilung in der Gemeinschaftsordnung nicht berücksichtigt, können auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Betriebs- und Wartungskosten sowie die Kosten der Erhaltung des Lifts nur den Wohnungseigentümern des Aufzugshauses überbürdet werden. Mit Blick auf die Kostenpositionen "Aufzugsstrom" und "Aufzugswartung" sowie "Aufzugserhaltung" sind die entsprechenden Kosten also nur den Aufzugseigentümern aufzuerlegen. Die Eigentümer der anderen Häuser sind dann in ihren Einzelwirtschaftsplänen nicht mit entsprechenden Kosten zu belasten. Dringend zu beachten ist allerdings, dass es insoweit eines ausdrücklichen Änderungsbeschlusses bedarf.

 

Beschlussmuster: Aufzugskosten tragen Nutzer des Aufzugs

TOP XX: Änderung der Kostenverteilung für die Aufzugskosten

Gemäß § _____ der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom _____ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums unter den Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen, unabhängig davon, in welchem Haus sie entstanden sind. Abweichend hiervon beschließen die Wohnungseigentümer, die Betriebs-, Wartungs- und Erhaltungs...

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