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Änderung der Kostenverteilung: Betriebskosten (Beschlussvorlagen A-Z)

Alexander C. Blankenstein
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Kurzbeschreibung

Generalklausel für die Änderung des gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels ist § 16 Abs. 2 WEG. Danach können Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten einfach-mehrheitlich eine Änderung beschließen.

  • Allgemeinstrom
  • Allgemeinstrom – Regelung in Mehrhausanlage
  • Allgemeinstrom – Tiefgarage
  • Aufzug: Betriebs-, Wartungs- und Erhaltungskosten in Mehrhausanlage, wobei nur ein Haus über Aufzug verfügt
  • Aufzug: Kosten werden nur von denjenigen getragen, die den Aufzug tatsächlich benutzen
  • Gartenpflege
  • Gartenpflege mit Belastung eines Sondernutzungsrechts
  • Grundstücksbezogene Kosten
  • Hausmeister
  • Haus-/Gebäudereinigung
  • Heiz- und Warmwasserkosten: 50 % Verbrauch / 50 % Wohnfläche
  • Heiz- und Warmwasserkosten: 70 % Verbrauch / 30 % Wohnfläche
  • Kabelempfang
  • Müllbeseitigung
  • Straßenreinigung
  • Tiefgarage: Winterdienst und Straßenreinigung
  • Versicherungen
  • Wasser- und Abwasserkosten
  • Wasser- und Abwasserkosten mit Einbau von Verbrauchserfassungsgeräten

WEMoG

Nach der Generalklausel des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine vom gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel abweichende Kostenverteilung beschließen. Da das WEMoG keine qualifizierten Mehrheitsquoren mehr kennt und die Beschlussfassung nach § 25 Abs. 1 WEG stets einfach-mehrheitlich erfolgt – lediglich auf Rechtsfolgenseite gilt etwas anderes bei § 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG –, gibt es auch keine Differenzierung mehr zwischen den Betriebs- und Verwaltungskosten einerseits und den Kosten von Erhaltungsmaßnahmen – also Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung – andererseits. Lediglich für die Verteilung der Kosten von baulichen Veränderungen, die auch Maßnahmen der Modernisierung des Gemeinschaftseigentums umfassen, gilt...

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