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Wirtschaftlichkeitsgebot, Ausnahmen und Befreiungen (GEG) / 3.3 Bezieher einkommensabhängiger Sozialleistungen (§ 102 Abs. 5 GEG)

Alexander C. Blankenstein
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Durch das GEG 2024 wurde § 102 GEG ein neuer Absatz 5 angefügt.

 

§ 102 Abs. 5 GEG

(5) 1Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben einen Eigentümer, der zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen einkommensabhängige Sozialleistungen bezogen hat, auf Antrag von den Anforderungen des § 71 Absatz 1 zu befreien. 2Die Befreiung erlischt nach Ablauf von zwölf Monaten, wenn nicht in dieser Zeit eine andere Heizungsanlage eingebaut wurde. 3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend für Personen anzuwenden, die aufgrund schuldrechtlicher oder dinglicher Vereinbarungen anstelle des Eigentümers zum Austausch der Heizungsanlage verpflichtet sind.

Hiernach haben die zuständigen Länderbehörden auf Antrag des Eigentümers diesen von den Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG zu befreien, wenn er zum Zeitpunkt der Antragstellung einkommensabhängige Sozialleistungen bezieht. Sind die Voraussetzungen des § 102 Abs. 5 GEG erfüllt, ist den Behörden kein Ermessen eingeräumt, dem Antrag ist stattzugeben.

3.3.1 Einkommensabhängige Sozialleistung

Die Gesetzesbegründung[1] benennt Befreiungsmöglichkeiten für die folgenden einkommensabhängigen Sozialleistungen:

  • Laufende Leistungen nach dem SGB II

    Bei den Leistungsempfängern handelt es sich um Personen, die zwischen 15 und 67 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, soweit sie sich in Deutschland aufhalten. Letztlich handelt es sich also um die Grundsicherung für Arbeitssuchende (sog. Bürgergeld).

  • Laufende Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII

    Laufende Leistungen in diesen Fällen sind Hilfen zum Lebensunterhalt im Sinne der echten Sozialhilfe. Sie ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

  • Laufende Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII

    Laufend...

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