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Wirksame Vereinbarung einer Indexmiete / 3 Das Problem

Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Redaktion
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Der Vermieter und der Mieter einer Wohnung streiten über die Erhöhung einer Indexmiete.

Seit Beginn des Mietverhältnisses am 1.5.2007 beträgt die Nettokaltmiete 900 EUR monatlich. Zusätzlich ist eine Betriebskostenvorauszahlung vereinbart, über die der Vermieter jährlich abrechnet.

Der im März 2007 geschlossene Formularmietvertrag enthält als Anlage die "Vereinbarung einer Indexmiete gem. § 557b BGB" mit folgendem Inhalt:

"Ändert sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex um mindestens 3 Prozent, kann jeder Vertragspartner durch schriftliche Erklärung und unter Angabe der eingetretenen Indexänderung eine Anpassung der Miete um den entsprechenden Prozentsatz verlangen, sofern der Mietzins jeweils mindestens 1 Jahr unverändert bestand. (…)"

Im Dezember 2017 machte der Vermieter erstmals unter Berufung auf die Indexklausel eine Mieterhöhung geltend, und zwar um 120 EUR monatlich ab März 2018. Zur Begründung führte er aus, dass der Verbraucherpreisindex zu Beginn des Mietverhältnisses am 1.5.2007 bei 95,8 Punkten und zum 30.11.2017 bei 109,4 Punkten gelegen habe, was "einer prozentualen Erhöhung von 13,5 Prozent" (121,50 EUR) entspreche.

Der Mieter weigert sich, die erhöhte Miete zu zahlen. Er hält die Indexklausel im Mietvertrag für unwirksam.

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