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Wirksame Baustellenkoordination / 3 Wirksame Koordination

Dipl.-Ing. Andreas Voigt
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3.1 Handlungen des Koordinators

Was bedeutet "Koordinieren"? Der Begriff steht dafür, Vorgänge, Aufgaben, Abläufe zu ordnen und abzustimmen. Koordinationsbedarf entsteht dort, wo Arbeitsteilung praktiziert wird und das Erfordernis besteht, verschiedene, parallel oder gar gegenläufig stattfindende Aktivitäten so zu planen, aufeinander abzustimmen und ggf. so zusammenzuführen, dass ein geordneter Rahmen entsteht. Das ist auf Baustellen umso wichtiger, als hier Akteure zusammenkommen, die sich nicht oder nicht genügend kennen und z. T. noch nie zusammen gearbeitet haben.

Handlungen des Koordinators sind koordinieren, aufzeigen, beraten, hinwirken, achtgeben, organisieren: der Koordinator hat für die Durchführung seiner Aufgaben und die Durchsetzung seiner Forderungen per Verordnung keine durchgreifenden Befugnisse erhalten. Auch ein Kontroll- bzw. Überwachungsauftrag mit entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten ist ihm nicht an die Hand gegeben. Er bedarf deshalb für die Durchsetzung seiner Forderungen der Unterstützung des Bauherrn.

 
Achtung

Koordinator als Kontrolleur?

Auch wenn der Koordinator darauf zu achten hat, dass die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach der BaustellV erfüllen, so ist dies keine Überwachungsfunktion, wie sie eine Arbeitsschutzbehörde oder Berufsgenossenschaft innehat. Der Koordinator hat eine Unterstützungsfunktion und ist keine zusätzliche Kontrollinstanz. Entsprechende Überwachungsbefugnisse sind ihm daher nicht gesetzlich zugewiesen.

3.2 Weisungsbefugnisse

Wie der Koordinator seine koordinativen Vorgaben aus eigener Kraft wirkungsvoll umsetzen kann, lässt die BaustellV offen. Eine Weisungsbefugnis ist kraft Verordnung nicht vorgesehen. Damit wird andererseits nicht unverbindlich, was der Koordinator vorschlägt, denn die Hinweise des Koordinators haben die Arbeitgeber und Unt...

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