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Winterdienst

Alexander C. Blankenstein
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Begriff

Der Winterdienst – also insbesondere das Schneeräumen und Streuen von Gemeinschaftsflächen – ist Teil der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und vom Verwalter als ihrem Ausführungsorgan zu organisieren. Durch Beschluss können die Wohnungseigentümer nicht verpflichtet werden, Tätigkeiten zur Verrichtung des Winterdienstes entfalten zu müssen. Allgemein können den Wohnungseigentümern durch Beschluss keine Pflichten auferlegt werden, die sich nicht bereits aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung ergeben.[1]

 
Praxis-Beispiel

Räumung der Tiefgaragenzufahrt bei Nacht

Gehört zur Anlage eine Tiefgarage mit stark geneigter Zufahrt, sind aufgrund von deren bestimmungsgemäßer Nutzung in der Wintersaison auch zur Nachtzeit Schnee- und Eisglätte durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen oder auf ein ungefährliches Maß zu reduzieren.[2]

 
Praxis-Beispiel

Anschaffung eines Schneeräumgeräts

Ob sich die Anschaffung eines Schneeräumgeräts im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hält, beurteilt sich insbesondere nach der Größe der Wohnanlage, den Gegebenheiten der zu räumenden Gemeinschaftsflächen, den klimatischen Verhältnissen und nach dem Preis der Maschine.[3]

 
Wichtig

Wohnungseigentümer können nicht durch Beschluss zum Winterdienst verpflichtet werden

Eine Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer, die Räum- und Streupflicht im Wechsel zu erfüllen, kann nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch Vereinbarung begründet werden.[4]

 
Wichtig

Winterdienst durch Mini-Jobber kaum ordnungsmäßig

Ein Beschluss, den Winterdienst anstatt von Fremdfirmen durch die Einstellung von Mini-Jobbern durchführen zu lassen, entspricht jedenfalls dann nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer über die damit verbundenen Ris...

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