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Verkehrssicherung im Wohnungseigentum

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Überblick

Wer eine Gefahrenquelle schafft oder für sie verantwortlich ist, muss dafür sorgen, dass durch diese niemand einen Schaden erleidet. Im Wohnungseigentumsrecht ist grundsätzlich die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums verantwortlich. Der Verwalter muss daher dafür sorgen, dass Gefahren erkannt und beseitigt werden.

Haftungsrelevante Generalklausel ist die Bestimmung des § 823 BGB. Die Haftung der Gemeinschaft für Pflichtverletzungen des Verwalters richtet sich nach § 31 BGB analog. Soweit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Dritte mit der Übernahme von Teilbereichen der Verkehrssicherung beauftragt, haftet sie gemäß § 278 oder § 831 BGB für deren Verschulden. Ist dem Geschädigten ein Mitverschulden zum Vorwurf zu machen, ergeben sich die Rechtsfolgen aus § 254 BGB. Den Verwalter kann eine unmittelbare Haftung neben der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dann treffen, wenn ihm eine unerlaubte Handlung gegenüber außenstehenden Dritten zum Vorwurf zu machen ist.

1 Grundsätze

Jeder, der einen Verkehr eröffnet, ist für dessen Sicherheit verantwortlich. Im Bereich des Wohnungseigentums sind es weite Bereiche des Gemeinschaftseigentums, die einen derartigen "Verkehr" darstellen bzw. ermöglichen:

  • Zuwege zur Wohnanlage
  • Zuwege/Zufahrten zur Tiefgarage
  • Rasen- und Gartenflächen
  • Spielplätze/Spielwiesen
  • Treppenhaus
  • Flure

Über diese Bereiche hinaus ist die Grundstücksbesitzerhaftung nach §§ 836, 837 BGB von Relevanz. Wird insbesondere durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes eine Person verletzt oder eine Sache beschädigt, haftet der Grundstücksbesitzer, so die Ablösung Folge insbesondere mangelhafter Unterhaltung ist.

 

Fehlen von Sicherungsbestimmungen

In weiten Bereichen konkretisieren öffentlich-rechtliche Sicherung...

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