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Wertpapiere nach HGB, EStG und IFRS / 3.5 Geschäftsvermögen

Prof. Dr. Stefan Müller, Patrick Saile
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Rz. 46

Handelsrechtlich werden die zum Geschäftsvermögen gehörenden Wertpapiere bilanziert. Das sind die dem Unternehmer persönlich zuzuordnenden Wertpapiere, soweit sie nicht zu seinem Privatvermögen gehören. Die Buchführungspflicht betrifft nur Handelsgeschäfte (§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB). Der Umfang der Rechenschaftslegung im Jahresabschluss reicht nicht weiter als die Buchführungspflicht. Vermögensgegenstände und mithin auch Wertpapiere, die durch Geschäfte im Privatbereich erworben wurden und deshalb zum Privatvermögen gehören, sind daher nicht in den Jahresabschluss aufzunehmen (§ 246 HGB Rz. 68).

 

Rz. 47

Kapitalgesellschaften haben kein Privatvermögen. Daher bilanzieren sie alle in ihrem rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum stehenden Wertpapiere (§ 246 HGB Rz. 84).

 

Rz. 48

Einzelkaufleute können Privatvermögen haben. Bei ihnen ist daher hinsichtlich der Bilanzierung handelsrechtlich zwischen Privatvermögen und Geschäftsvermögen zu unterscheiden.

 

Rz. 49

Personengesellschaften bilanzieren handelsrechtlich die zum Gesellschaftsvermögen (vor dem 1.1.2024: Gesamthandsvermögen) zählenden Vermögensgegenstände (§ 246 HGB Rz. 81). Das am 1.1.2024 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts[1] hat das bisherige gemeinsame Gesamthandsvermögen nach §§ 718 f. BGB aF neu in das Gesellschaftsvermögen (§ 713 BGB) überführt. Inhaltlich dadurch unverändert dürfen private Vermögensgegenstände der Gesellschafter handelsrechtlich nicht bilanziert werden.[2]

[1] MoPeG v. 10.8.2021, BGBl. I 2021 S. 3436. S. auch "Personengesellschaften in der Rechnungslegung", Zusammenfassung.
[2] Vgl. IDW RS HFA 7 nF Tz. 10 ff.

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