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Werkvertragsrecht (ZertVerwV) / 4.6.3 Widerrufsrecht

Alexander C. Blankenstein
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Nach § 650l BGB steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Verbraucherbauvertrag notariell beurkundet wurde. Ist dies nicht der Fall, hat der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren. Hintergrund ist, dass der Verbraucher vor Übereilung und Übervorteilung geschützt werden soll.[1] Im Fall der notariellen Beurkundung des Bauvertrags trifft den Notar die Pflicht zur strengen Unparteilichkeit und ohnehin zur Aufklärung über wesentliche Vertragspflichten, weshalb im Regelfall nicht von einer Übereilung und Übervorteilung die Rede sein kann.

Widerrufsbelehrung erfolgt

Im Übrigen hat der Unternehmer über das Widerrufsrecht zu belehren. Erfüllt er diese Pflicht, berechtigt dies den Verbraucher zum Widerruf des Verbraucherbauvertrags, so der Verbraucher nicht seine Bereitschaft zur sofortigen Leistungserbringung zum Ausdruck gebracht hat. Die Belehrung hat in Textform zu erfolgen und nach Art. 249 § 3 Abs. 3 EGBGB Folgendes zu enthalten:

  1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,
  2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf,
  3. den Namen, die ladungsfähige Anschrift und die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, ggf. seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,
  4. einen Hinweis auf die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt, und
  5. einen Hinweis darauf, dass der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz nach § 357d BGB schuldet, wenn die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen ist.

Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 2 BGB 14 Tage und beginnt mit Vertragsabschluss. Nach § 356e ...

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