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Werkvertragsrecht (ZertVerwV)

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Überblick

Das Werkvertragsrecht nennt Anlage 1 zu § 1 Satz 1 ZertVerwV in Ziff. 2.2.3. Der DIHK-Rahmenplan (Stand März 2022) taxiert diesen Prüfungsgegenstand mit S+M/2.

1 Abschluss von Werkverträgen

1.1 Auswahlkriterien der Dienstleister

  • Firmengründung und Referenzen

    Insbesondere bei größeren Erhaltungsmaßnahmen und solchen der baulichen Veränderung sollte stets im Vorfeld geprüft werden, wie lange das Unternehmen bereits "am Markt" agiert und welche Referenzen es vorweisen kann. Dies kann in aller Regel über das Internet recherchiert werden.

  • Fachunternehmen

    Es sollte ein auf die erforderliche Werkleistung spezialisiertes Unternehmen gegenüber einem "Allrounder" bevorzugt werden. Unternehmen, die sich auf ein Gebiet spezialisiert haben, verfügen naturgemäß über mehr Erfahrung als solche, die mehrere unterschiedliche Gewerke anbieten. Im konkreten Einzelfall mag dies auch anders sein.

  • Kreditwürdigkeit/Bonität

    Die Kreditwürdigkeit bzw. Bonität sollte ebenfalls geprüft werden. Da Kapitalgesellschaften ihre Jahresabschlüsse im Handelsregister und im Bundesanzeiger veröffentlichen müssen, stehen sie dort zur Einsichtnahme bereit, wenn es sich nicht um Kleinst-Gesellschaften handelt. Entsprechendes gilt für Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftendem Gesellschafter, wie etwa die GmbH & Co. KG.[1]

    Entsprechende Informationen können auch über das Internetportal "unternehmensregister.de" abgerufen werden.

[1] Im Übrigen sind nach § 1 Publizitätsgesetz alle Rechtsformen einschließlich Einzelunternehmen und GbR zur Offenlegung verpflichtet, bei denen zum Abschlussstichtag und für die 2 darauffolgenden Abschlussstichtage die Bilanzsumme 65.000.000 EUR, die Umsatzerlöse 130.000.000 EUR übersteigen und durchschnittlich mehr als 5.000 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Mindestens 2 dieser 3 Merkmale müssen vorliegen, wesh...

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