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Werbeaufwand: Betriebsausgabe oder Aktivierung

Dipl.-Kfm. Thomas Mertes
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Zusammenfassung

 
Überblick

Werbemöglichkeiten sind vielfältig: Sie reichen von Anzeigen in Zeitungen und anderen Medien, Mailings, Geschenken, Sponsoring, Verkaufsveranstaltungen, Internet-Auftritten bis hin zu Einladungen zu Events. Allerdings werfen manche Werbeinstrumente buchungstechnische und steuerrechtliche Fragen auf. Der folgende Beitrag enthält Hinweise zur Verbuchung einzelner Werbeaufwendungen, aber auch Empfehlungen zur Sicherung des Betriebsausgabenabzugs.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Explizite gesetzliche Vorschriften zur Behandlung von Werbeaufwand existieren nicht. Für den Abzug von Aufwendungen für Geschenke und Bewirtungen sind die Regelungen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG einschlägig.

1 Buchhaltungsfragen im Zusammenhang mit Werbeaufwendungen

Die Buchung der Kosten für Anzeigen in Medien aller Art bereitet keine Probleme. Hierbei handelt es sich um klassische Werbekosten, die mit Vorliegen der Rechnung als Betriebsausgaben erfasst werden können. Für diese Werbekosten sehen die einzelnen Kontenrahmen eigene Kontennummern vor.[1] Neben diesen Buchungen immer wieder auftretende Zweifelsfragen sind vor allem auf bilanzrechtliche Vorschriften zurückzuführen.

Werbeaufwendungen können einen längerfristigen Vorteil auslösen, der in der Bilanz als Aktivposten erfasst werden muss. Die Bilanzierung von Werbemaßnahmen führt dazu, dass die Kosten nicht sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden können, sondern deren Abzug auf mehrere Jahre verteilt wird. Dies betrifft z. B. Werbemittel, die am Bilanzstichtag noch im Betrieb vorhanden sind, aber auch Kosten für die Erstellung und Eintragung einer Marke oder für den Internet-Auftritt des Unternehmens.

Die Finanzverwaltung behandelt bestimmte Werbeaufwendungen als Betriebsausgaben, die nur teilweise, innerhalb bestimmter Höchstbeträge oder bei Erfüllung besonderer Aufzeich...

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