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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 9 Entstehen der Steuerschuld (§§ 13ff. dUStG)

Anna Fábryová
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Rz. 70

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Die Steuerschuld entsteht grundsätzlich am Tag der Lieferung der Waren oder der Erbringung der sonstigen Leistung (Dienstleistung).

 

Rz. 71

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Lieferungen von Waren gelten in dem Zeitpunkt als ausgeführt, in dem die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft wird. Bei der Übertragung oder dem Übergang einer Immobilie gilt als Liefertag der Tag der Übergabe der Immobilie zur Nutzung, wenn dieser Tag früher als der Tag der Grundbucheintragung des Eigentumsrechtes zur Immobilie eintritt. Bei der Lieferung eines Bauwerkes aufgrund eines Werkvertrages oder eines ähnlichen Vertrages gilt als Liefertag der Tag der Übergabe des Bauwerkes.

 

Rz. 72

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Bei der Lieferung von sonstigen Leistungen ist der Zeitpunkt der Ausführung (= Vollendung) maßgeblich.

 

Rz. 73

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Wurde die Anzahlung vor der Lieferung der Ware oder sonstigen Leistung entgegengenommen, entsteht die Steuerschuld aus der entgegengenommenen Zahlung am Tag der Entgegennahme der Zahlung.

 

Rz. 74

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Eine Sonderregelung gilt bei den sog. Teillieferungen und wiederholten Lieferungen, bei denen der Leistungserbringungstag von den vereinbarten Zahlungszielen abhängig ist. Als Teillieferung einer Ware oder sonstigen Leistung gilt eine solche Leistung, die einen Teil der Gesamtleistung, für die ein Vertrag abgeschlossen wurde, darstellt. Als wiederholte Lieferung einer Ware oder sonstiger Leistung gilt die Lieferung gleicher Waren oder sonstiger Leistungen in wiederkehrend vereinbarten Fristen. Lieferungen dieser Art gelten am letzten Tag des Zeitraums als geliefert, auf den sich die Zahlung bezieht. Wurde die Zahlung für einen längeren Zeitraum als zwölf Kalendermonate vereinbart, gilt die Ware oder Dienstl...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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