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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 4.2 Dienstleistungen (§ 9, 9a und §§ 10–10i MWStG)

Martin Valasek
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Rz. 45

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Durch die Novellierung zum 1. Januar 2010 wurden auch die Änderungen hinsichtlich des Ortes der Dienstleistung (RL 2008/8/EG) umgesetzt.

 

Rz. 46

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Dementsprechend ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Dienstleistungen, die an steuerpflichtige Personen (sog. B2B-Leistungen) und solchen, die an nicht steuerpflichtige Personen erbracht werden (sog. B2C-Leistungen).

 

Rz. 47

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Dabei liegen B2B-Leistungen auch dann vor, wenn eine steuerpflichtige Person eine Dienstleistung bezieht für eine Tätigkeit ihrer nicht steuerpflichtigen Sphäre. B2B-Leistungen liegen auch vor, wenn der Leistungsempfänger eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft ist, die entweder eine sog. identifizierte Person oder eine in einem anderen Mitgliedstaat zur MWSt registrierte steuerpflichtige Person ist.

 

Rz. 48

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Hinsichtlich des Leistungsortes existieren nun je eine Grundregel für B2B-Leistungen und eine Grundregel für B2C-Leistungen sowie Ausnahmebestimmungen zu diesen Grundregeln. Bei Vorliegen einer B2B-Leistung ist Leistungsort der Ort des Leistungsempfängers bzw. der Ort seiner festen Niederlassung, sofern die Leistung für den Bedarf dieser Niederlassung gewährt wird und diese die Leistung aufgrund ihrer Ausstattung auch verwenden kann.

 

Rz. 49

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bei Vorliegen einer B2C-Leistung hingegen ist Leistungsort der Ort des Leistungserbringers bzw. der Ort seiner festen Niederlassung, sofern die Leistung mittels dieser Niederlassung gewährt wird.

 

Rz. 50

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Von diesen Grundregeln (sowohl B2B- als auch B2C-Grundregel) sind nun folgende Ausnahmen zu beachten:

  • Dienstleistungen i. Z. m. Immobilien: Belegenheitsort der Immobilie;
  • Personenbeförderung: Ort, an dem die Beförderung bewirkt wird;
  • Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, sportlichen, wissenschaftlichen, erzieherischen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen: Veranstaltungsort;
  • Restaurant/Verpflegung: Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wird;
  • kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln: Ort der tatsächlichen Zurverfügungstellung – dabei bedeutet kurzfristig max. 90 Tage bei Wasserfahrzeugen und max. 30 Tage bei allen anderen Beförderungsmitteln.
 

Rz. 51

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bei B2C-Leistungen gelten darüber hinaus noch folgende Ausnahmen:

  • Dienstleistungen i. Z. m. kulturellen, künstlerischen, sportlichen, wissenschaftlichen, erzieherischen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen: Veranstaltungsort;
  • nicht kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln: Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz oder Aufenthaltsort hat;
  • Vermittlungsleistungen: Leistungsort der vermittelten Lieferung oder Dienstleistung;
  • Warenbeförderung (allgemein): Ort, an dem die Beförderung bewirkt wird;
  • i. g. Warenbeförderung: Ort, an dem die Beförderungsleistung beginnt;
  • mit einer Beförderungsleistung verbundene Dienstleistungen: Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wird;
  • Arbeiten an beweglichen Gegenständen: Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wird;
  • Bewertung von beweglichen Sachen: Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wird;
  • elektronische Dienstleistungen durch einen in einem Drittland ansässigen Unternehmer oder durch eine in einem Drittland gelegene feste Niederlassung an einen inländischen Nicht-Steuerpflichtigen: der Ort des Leistungsempfängers, wie er in der unmittelbar geltenden Verordnung der Europäischen Union (Nr. 282/2011 vom 15. März 2011) festgelegt ist.
  • Telekommunikationsleistungen sowie Rundfunk- und Fernsehsendungen, durch einen in einem Drittland ansässigen Unternehmer oder durch eine in einem Drittland belegene feste Niederlassung an einen inländischen Nicht-Steuerpflichtigen, sofern die tatsächliche Nutzung im Inland erfolgt: der Ort des Leistungsempfängers, wie er in der unmittelbar geltenden Verordnung der Europäischen Union (Nr. 282/2011 vom 15. März 2011) festgelegt ist.
  • "Katalogleistungen" (d. h. Übertragung und Abtretung von Urheberrechten, Patenten, Lizenzen, Schutzmarken und ähnlichen Rechten; Werbung; Beratungs-, Rechts-, Ingenieurs-, Buchführungs- und ähnliche Leistungen; Datenverarbeitung; Überlassung von Informationen; Übersetzer- und Dolmetscherleistungen; Bank-, Finanz- und Versicherungsleistungen (mit Ausnahme der Vermietung von Safes); Gestellung von Arbeitskräften; Vermietung beweglicher Sachen mit Ausnahme von Beförderungsmitteln aller Art; Telekommunikationsleistungen; Rundfunk- und Fernsehsendungen; elektronische Dienstleistungen; Verpflichtung, auf das Fortsetzen oder Ausüben einer unternehmerischen Tätigkeit völlig oder zum Teil zu verzichten; Gewährung des Zugangs zu einem Beförderungs- und Verteilungssystem für Gas, Strom, Wärme oder Kälte oder damit zusammenhängende Dienstleistungen) an eine im Drittland ansässige nicht steuerpflichtige Person: der Ort des Leistungsempfängers, wie er in der unmittelbar geltenden Verordnung der Europäischen Union (Nr. 282/2011 vom 15. Mär...

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