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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2 Steuersubjekte (§ 2 dUStG)

Dr. Gellert Menczel-Kiss
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Rz. 3

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Steuersubjekte sind nach dem uUStG rechtsfähige Personen und Organisationen, die gem. § 5 uUStG im eigenen Namen Rechte und Pflichten eingehen können und im eigenen Namen eine Wirtschaftstätigkeit unabhängig von deren Ort, Ziel und Ergebnis ausüben. Bezüglich der Rechtsfähigkeit der betreffenden Person oder Organisation ist das persönliche Recht des Betreffenden maßgeblich.

 

Rz. 4

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Wirtschaftstätigkeit wird unter § 6 uUStG definiert. Sie kann mit der selbstständigen Tätigkeitsausübung gleichgestellt werden, da es hier darauf ankommt, ob die Person in einem unselbstständigen oder selbstständigen Rechtsverhältnis handelt. Hierzu zählt jede regelmäßige, unternehmerische oder andauernde Tätigkeit, die zur Erzielung von Einnahmen ausgeführt wird, insbesondere die auf Produktion bzw. Vertrieb gerichteten Tätigkeiten in Industrie, Landwirtschaft und Handel sowie sonstige Dienstleistungstätigkeiten, einschließlich der als geistig freiberuflich durchgeführten Tätigkeiten (d. h. Tätigkeiten von Erfindern, Autoren, Künstlern u. Ä.). Eine wirtschaftliche Tätigkeit stellt es auch dar, wenn das Steuersubjekt im Eigentum seines Unternehmens befindliches Vermögen, den Teil des Vermögens oder verkehrsfähige Rechte gegen Entgelt verwendet. Bei der Regelmäßigkeit kommt es nicht darauf an, wie oft in einem Steuerjahr Einnahmen erzielt wurden, sondern inwiefern die Tätigkeit andauernd oder nachhaltig ist bzw. inwiefern die Einnahmen zum Unterhalt der Person beitragen oder zu ihrer Lebensführung gehören. Bei einer Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ist die Nachhaltigkeit nicht von Bedeutung, da bereits dann eine unternehmerische Tätigkeit angenommen werden kann, wenn Gewinnerzielungsabsichten erkennbar sind. Schon ein Einzelgeschäf...

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