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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 18.1 Verspätete Erklärung und Zahlung

Viktor Emanuel Gottschlich
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Rz. 107

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ein gerechteres und für alle Steuerarten einheitliches Sanktionen- und Verzinsungssystem für verspätete Einreichungen von Steuererklärungen und verspätete Zahlungen wird zunächst u. a. für die Umsatzsteuer umgesetzt und betrifft Umsatzsteuererklärungen, die ab dem 01.01.2023 oder später beginnen.

18.1.1 Verspätete Einreichung von Umsatzsteuererklärungen

 

Rz. 108

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Für verspätet eingereichte Umsatzsteuererklärungen werden Verspätungszuschläge ("late submission penalties") anhand eines punktebasierten Systems festgesetzt, vgl. FA 2021, Schedule 24, Paragraphs 5, 15. Für jede verspätet eingereichte Umsatzsteuererklärung erhält der Unternehmer einen Strafpunkt, und sobald ein Strafgrenzwert ("penalty threshold") durch eine verspätet eingereichte Erklärung erreicht wird, wird für diese sowie für jede weitere verspätet eingereichte Erklärung ein Verspätungszuschlag i. H. v. 200 GBP festgesetzt.

 

Rz. 109

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Wenn der Strafgrenzwert erreicht wird, werden keine weiteren Punkte für weiteres Fehlverhalten addiert. Die Strafpunkte verfallen grundsätzlich nach 2 Jahren. Sobald der Strafgrenzwert erreicht wird, können Punkte nicht mehr verfallen und sie werden stattdessen wieder auf null zurückgesetzt, sobald der Unternehmer

  • während einer Wohlverhaltensphase ("period of compliance") allen Pflichten zur Einreichung von Umsatzsteuererklärungen rechtzeitig nachkommt und
  • alle offenen Umsatzsteuererklärungen innerhalb der letzten 24 Monate einreicht.

Sowohl der Strafgrenzwert als auch die Wohlverhaltensphase richten sich nach den Erklärungsintervallen der Umsatzsteuererklärungen und betragen

  • bei Jahresmeldungen 2 Punkte bzw. 24 Monate,
  • bei Quartalsmeldungen 4 Punkte bzw. 12 Monate und
  • bei Monatsmeldungen 5 Punkte bzw. 6 Monate.
 

Rz. 110

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ein Strafpunkt kann von HMRC nicht mehr erhoben werden, wenn seit Beginn des Versäumnisses 48 Wochen bei Jahresmeldungen, 11 Wochen bei Quartalsmeldungen und 2 Wochen bei Monatsmeldungen vergangen sind. Keine Punkte und Verspätungszuschläge werden erlassen, wenn der Unternehmer einen Entschuldigungsgrund ("reasonable excuse") hat, vgl. FA 2021, Schedule 24, Paragraph 19. HMRC kann nach Ermessen Verspätungszuschläge nur binnen 2 Jahren festsetzen, beginnend mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages erstmals vorliegen.

18.1.2 Verspätete Zahlungen von Umsatzsteuerzahllasten

 

Rz. 111

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Für verspätete Zahlungen von Umsatzsteuerzahlungen werden Säumniszuschläge ("late payment penalties") im Falle einer vollen Zahlung oder der Vereinbarung eines Zahlungsplans

  • binnen 15 Tagen nach Fälligkeit nicht festgesetzt,
  • zwischen 16 bis 30 Tagen nach Fälligkeit in Form eines ersten Säumniszuschlages ("first penalty") festgesetzt, der 2 % der geschuldeten Umsatzsteuer am 15. Tag beträgt, und
  • ab 31 Tagen nach der Fälligkeit in Form eines ersten Säumniszuschlages, der 2 % der am 15. Tag und zusätzlich 2 % der am 30. Tag geschuldeten Umsatzsteuer beträgt, und eines zweiten Säumniszuschlages ("second penalty"), der 4 % p. a. vom 31. Tag bis zum Tag der vollen Zahlung oder der Vereinbarung eines Zahlungsplans beträgt, festgesetzt, vgl. FA 2021, Schedule 26, Paragraphs 5–9.
 

Rz. 112

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Zinsen für verspätete Zahlungen von Umsatzsteuerzahlungen werden ab dem ersten Tag nach Fälligkeit bis zur vollen Zahlung mit einem jährlichen Zinssatz von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Bank of England festgesetzt.

18.1.3 Verzinsung von Umsatzsteuerguthaben

 

Rz. 113

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Umsatzsteuerguthaben werden mit einem jährlichen Zinssatz von einem Prozentpunkt unter dem Basiszinssatz der Bank of England, aber mindestens mit 0,5 % ab dem ersten Tag nach Fälligkeit oder nach Einreichung der Erklärung, je nachdem, welches Ereignis später eintritt, verzinst.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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