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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 13 Straf- und Bußgeldvorschriften

Robert C. Prätzler
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Rz. 67

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Es gelten die folgenden Vorschriften:

  • Zu niedrige Umsatzsteuermeldung

    Es können Strafzuschläge von 30 % der Umsatzsteuer festgesetzt werden. Der Zuschlag sinkt auf 20 %, wenn eine Prüfung stattgefunden hat und deren Ergebnis akzeptiert wird. Bei freiwilliger Offenlegung und Korrektur fällt kein Zuschlag an, wenn die verantwortliche Person die Strafe nach dem polnischen Ordnungswidrigkeitenrecht akzeptiert.

  • Ausstellung von Scheinrechnungen

    Es können Strafzuschläge von 100 % der Umsatzsteuer festgesetzt werden.

  • Verspätete Umsatzsteuerzahlung

Allgemein entstehen Zinsen in Höhe von 200 % des Lombardsatzes der polnischen Nationalbank plus 2 %.

 

Rz. 68

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Unternehmen, die Umsatzsteuer in einer Rechnung falsch ausweisen, schulden diese grundsätzlich bis zu einer Korrektur.

 

Rz. 68a

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Seit dem 01.01.2020 veröffentlichen die Steuerbehörden eine Liste der Bankkonten der Steuerpflichtigen, die anerkannt werden. Zahlungen über 15.000 PLN (ab 01.01.2022: über 8.000 PLN) an ein anderes Konto sind steuerlich, soweit sie die Schwelle übersteigen, nicht abziehbar. Bei einer Nichtmeldung der Steuern durch den Leistenden haftet der Zahlende gesamtschuldnerisch.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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