Rz. 79
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Jeder Steuerzahler ist bei Umsätzen an steuerpflichtige Personen und juristische Personen, die keine steuerpflichtigen Personen sind, verpflichtet, ordnungsgemäße Rechnungen auszustellen. Dem Steuerzahler wurde eine Pflicht zur Erstellung von Rechnungen in den folgenden Fällen auferlegt:
- bei Warenlieferung und Leistungserbringung mit dem Ort der Leistung in einem anderen Mitgliedstaat, falls die Steuer von dem Empfänger geschuldet wird (auch im Falle des steuerbefreiten Umsatzes),
- bei Warenlieferung und Leistungserbringung für eine steuerbare Person mit dem Ort der Leistung im Drittland,
- bei Lieferungen im Wege des Fernverkaufs mit dem Leistungsort im Inland (mit Ausnahme der Anwendung von OSS),
- bei i. g. Lieferungen,
- bei Entgegennahme der Zahlung vor der Lieferung der oben genannten Waren oder Dienstleistungen.
Rz. 80
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Eine steuerbare Person, die nicht für MwSt registriert ist, muss eine ordnungsgemäße Rechnung auch bei Dienstleistungserbringung gem. der B2B-Grundregel mit dem Leistungsort in der Gemeinschaft oder im Drittland oder beim Empfang einer Zahlung für eine solche Dienstleistung erstellen.
Rz. 81
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Jede Person, die ein neues Verkehrsmittel aus dem Inland in die Gemeinschaft liefert, muss eine Rechnung gem. dem Gesetz erstellen.
Rz. 82
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Bei bestimmten Lieferungen wird der Inhalt der Rechnung spezifiziert – statt der Hinweise auf konkrete Paragraphen des Gesetzes oder Artikel der MwSt-Richtlinie werden schriftliche Beschreibungen benötigt, z. B. "die Lieferung ist von der Steuer befreit", "Ausstellung der Rechnung durch den Abnehmer", "Übergang der Steuerschuldnerschaft", "Regelung der Zuschlagsbesteuerung – Reisebüros/Gebrauchtware".
Rz. 83
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