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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 10 Entstehung und Fälligkeit der Steuer

Oliver Stein
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10.1 Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

 

Rz. 41

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Die Umsatzsteuer entsteht gem. Art. 269, 1-a CGI bei Lieferungen im Zeitpunkt der Lieferung und bei Dienstleistungen im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung. Hinsichtlich der Fälligkeit der Steuer unterscheiden sich Lieferungen und Leistungen insofern, als die Steuer auf Erstere ebenfalls im Zeitpunkt der Lieferung fällig wird, während die Steuer auf Letztere im Regelfall erst mit Zahlung des Entgelts bzw. Anzahlung fällig wird (vgl. Art. 269, 2-c CGI). Die Besteuerung von Lieferungen erfolgt somit im Grundsatz nach vereinbarten Entgelten, diejenige von Leistungen nach vereinnahmten.

 

Rz. 42

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Bei der Lieferung von Gegenständen entsteht die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Lieferung. Wurde bisher im Vorfeld der Lieferung eine Anzahlung geleistet, so entstand die Umsatzsteuer entgegen Art. 65 MwStSystRL dennoch erst mit Erfolg der Lieferung. Dies ändert sich zum 01.01.2023 mit Einführung einer entsprechenden Regelung in Art. 269, 2-a S. 2 CGI.

 

Rz. 43

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Bei i. g. Dauerleistungen, die für mehr als ein Jahr ausgeführt werden und die nicht zu Zahlungen oder Abrechnungen während dieser Zeit führen und für die der Empfänger in Frankreich die Steuer schuldet, wird jeweils mit Ablauf des Kj. eine anteilige Steuerentstehung angenommen (Art. 269, 1-a quater CGI).

 

Rz. 44

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe entsteht im Zeitpunkt der Lieferung und wird zum 15. Kalendertag des auf den Erwerb folgenden Monats oder zum Rechnungsdatum fällig, wenn die Rechnung vor genanntem 15. gestellt wird und es sich nicht um eine Anzahlungsrechnung handelt (vgl. Art. 269, 2-d CGI).

 

Rz. 45

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Die Steuer auf innergemeinschaftliche Leistungen, für die der Empfänger in Frank...

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