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Weide und Holunderstrauch: Wem steht bei ihrer Beschädigung Schadensersatz zu?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ob Schadensersatzansprüche wegen eines Substanzschadens an dem gemeinschaftlichen Eigentum, an dem ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist (hier: Entfernung von Pflanzen im Bereich einer Sondernutzungsfläche), dem Sondernutzungsberechtigten oder den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehen, richtet sich in erster Linie nach dem Zuweisungsgehalt des Sondernutzungsrechts; maßgeblich sind insoweit die Vorgaben der Gemeinschaftsordnung.

2 Normenkette

§ 9a Abs. 2 WEG

Sachverhalt

Wohnungseigentümer K verlangt von Wohnungseigentümer B Schadensersatz wegen der Rodung einer Weide und eines Holunderstrauchs. K stützt seinen Anspruch auf sein Sondernutzungsrecht an der betroffenen Grundstücksfläche. Im Verfahren ist streitig, welches Gericht für die Geltendmachung dieses Anspruchs zuständig ist. Der BGH entscheidet sich dafür, dass eine WEG-Streitigkeit vorliegt. Für das weitere Verfahren erteilt er Hinweise zur Frage, ob K den Anspruch selbst geltend machen kann.

2.1 Die Entscheidung

Ob Schadensersatzansprüche wegen eines Substanzschadens an dem gemeinschaftlichen Eigentum, an dem ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist, dem Sondernutzungsberechtigten oder den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustünden, richte sich nach dem Zuweisungsgehalt des Sondernutzungsrechts; maßgeblich seien die Vorgaben der Gemeinschaftsordnung. Das Sondernutzungsrecht könne dem Berechtigten Rechte verleihen, die weiter reichten als diejenigen, die einem Besitzer und Miteigentümer üblicherweise zustünden. Der Anspruch auf Ersatz des Substanzschadens werde dem Sondernutzungsberechtigten jedenfalls dann zugewiesen sein, wenn er nach den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung wie ein Eigentümer gestellt sein solle bzw. auf eigene Kosten über die Gestaltung der Sondernutzungsfläche frei entscheiden dürfe.

Hinweis

  1. Wem der Schadensersatz zusteht, i...

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