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Vollstationäre Pflege / 10 Höherstufung

Yvonne Ehrmann
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10.1 Wechsel des Pflegegrads im laufenden Monat

Die Regelungen zum Leistungsbeginn zur Erhöhung des Pflegegrads aufgrund eines Höherstufungsantrags oder einer Wiederholungsbegutachtung gelten auch bei vollstationärer Pflege.

Fällt der Leistungsbeginn des höheren Pflegegrads nicht auf den 1. eines Monats, ist aus pragmatischen Gründen der höhere Pauschbetrag vom Beginn des jeweiligen Kalendermonats zu zahlen. Die Berechnung der pflegebedingten Aufwendungen erfolgt entsprechend des jeweiligen Pflegegrads kalendertäglich mit den tatsächlichen Kalendertagen im Monat. Die Kosten für Unterkunft/Verpflegung und Investitionskosten werden mit 30,42 Tagen berechnet.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Kosten bei Höherstufung im laufenden Monat

Ein Pflegebedürftiger des Pflegegrads 2 in einer vollstationären Einrichtung seit mehr als 3 Jahren wird aufgrund eines Höherstufungsantrags ab 14.5. in den Pflegegrad 3 eingestuft.

Die pflegebedingten Aufwendungen betragen täglich 89,64 EUR für den Pflegegrad 2 und 105,82 EUR für den Pflegegrad 3. Die Investitionskosten sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung liegen bei täglich 49,09 EUR.

 
Pflegebedingte Aufwendungen vom 1.5. bis 13.5. (89,64 EUR x 13 Tage) = 1.165,32 EUR
Pflegebedingte Aufwendungen vom 14.5. bis 31.5. (105,82 EUR x 18 Tage) = 1.904,76 EUR
Gesamtsumme pflegebedingte Aufwendung 3.070,08 EUR
Kosten für Unterkunft und Verpflegung (49,09 EUR x 30,42 Tage) = 1.493,32 EUR

Die Pflegekasse übernimmt den Pauschbetrag i. H. v. 1.319 EUR und den Leistungszuschlag i. H. v. 1.313,31 EUR (3.070,08 EUR – 1.319 EUR = 1.751,08 EUR x 75 %).

Die Restkosten der pflegebedingten Aufwendung i. H. v. 437,77 EUR (1.751,08 EUR – 1.313,31 EUR) und die Kosten für Unterkunft/Verpflegung (1.493,32 EUR) i. H. v. insgesamt 1.931,09 EUR hat der Pflegebedürftige zu tragen.

10.2 Aufforderung des Pflegeheims zur Stellung eines Höherstufungsantrags

Das Pflegeheim hat Anspruch auf eine ...

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