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Verwaltungsbeschluss: Hundehaltung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein Beschluss über ein Verbot der Hundehaltung, der neben einer Ausnahme für in der Anlage vorhandene Tiere vorsieht, dass im Einzelfall die Gemeinschaft durch Beschluss die Hundehaltung gestatten kann, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Es ist nicht erforderlich, dass in dem Beschluss über das Hundehaltungsverbot bereits die Punkte angeführt werden, unter denen in Zukunft im Einzelfall die Hundehaltung genehmigt wird.

2 Normenkette

§ 19 Abs. 1 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage mit 3 Wohnungseigentümern fassen folgenden Beschluss:

"Das Halten von Hunden ist nicht gestattet, es sei denn, die Mehrheit der Wohnungseigentümer fasst einen entsprechenden Beschluss, durch den die Hundehaltung ausnahmsweise gestattet wird. Sind für das Halten von Hunden alte Rechte vorhanden, so gelten diese nur so lange, wie das sich in der Gemeinschaft befindliche Tier noch lebt. Neuanschaffungen von Hunden unterliegen dem vorstehend geregelten Genehmigungsvorbehalt."

Gegen den Beschluss geht Wohnungseigentümerin K vor. Sie hält einen Hund und gibt an, sich ein Leben ohne Hunde nicht vorstellen zu können. Kontakt des Hundes zur Gemeinschaft bestehe nicht, sie trage ihn stets durch das Treppenhaus.

4 Die Entscheidung

Das LG meint, es gebe eine Beschlusskompetenz! Dies folge aus § 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Im Bereich des Rechtes der Tierhaltung sei anerkannt, dass ein generelles Tierhaltungsverbot mangels Beschlusskompetenz nichtig sei, wenn es auch Tiere erfasse, von denen weder Geräusch- noch Geruchsbelästigungen in den Bereichen des gemeinschaftlichen Eigentums ausgingen und die Tiere den Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums nicht tangieren. Dies werde etwa für Zierfische, aber auch für Kanarienvögel und Kleinsttiere wie Schildkröten angenommen (Hinweis u. a. auf Lang-Lajendäcker in Elzer/SWK-WEG, 1. Auf...

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LG Frankfurt am Main 2-13 S 89/21
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