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Verwaltervertrag: Ermächtigung der Verwaltungsbeiräte

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein Beschluss, der die Verwaltungsbeiräte ermächtigt, "den vorgelegten Verwaltervertrag zu verhandeln und im Namen aller Miteigentümer zu zeichnen", entspricht nach einer Auslegung ordnungsmäßiger Verwaltung.

2 Normenkette

§ 26 Abs. 3 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen, die X-GmbH für den Zeitraum vom 20.3.2020 bis zum 31.12.2023 zur Verwalterin zu bestellen. Die Verwaltervergütung soll ab dem 1.4.2020 pro Einheit und Monat 45 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer betragen. Die Verwaltungsbeiräte werden ermächtigt, "den vorgelegten Verwaltervertrag zu verhandeln und im Namen aller Miteigentümer zu zeichnen". Gegen diese Ermächtigung wendet sich Wohnungseigentümer K. Er meint, der Beschluss sei wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtig. Es sei unzulässig, dass die Verwaltungsbeiräte den Verwaltervertrag namens der Wohnungseigentümer abschließen. Richtiger Vertragspartner müsse die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sein. Ferner sei der Beschluss nichtig, da er aufgrund seiner fehlenden inhaltlichen Bestimmtheit undurchführbar sei. Außerdem rügt K, es handele sich um einen "Blankettbeschluss" mit unbegrenzter und undefinierter Ermächtigung, der eine klare und transparente Regelung fehle. Weil neben einer Festvergütung variable Vergütungselemente in einem "Baukastensystem" vorgesehen seien, bleibe unklar, welche Verhandlungsmacht den Verwaltungsbeiräten bei der Unterzeichnung des Verwaltervertrags zukommen solle.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Die Ermächtigung der Verwaltungsbeiräte habe einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprochen. Der Verwaltervertrag solle nach einer Auslegung nicht zwischen den Wohnungseigentümern und der X-GmbH, sondern zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der X-GmbH geschlossen werden. Der Beschluss sei auch ausreichend bestimmt und durchführbar. Im Beschluss hätte...

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