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Verwaltervergütung: Fachliche Grundlagen und Aufgaben de ... / 5.2 Rechtliches im Zusammenhang mit den Beteiligten

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Am einfachsten ist es, wenn sich auf beiden Seiten eines Mandats je eine Person befindet. Denn damit reduziert sich die Gefahr von Missverständnissen und die Zeit für Abstimmungen oder gar die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. In der Praxis dürfte dies aber bei den wenigsten Mandaten der Fall sein. Häufig werden Immobilienverwalter von einer GdWE beauftragt. Und auch im Verwaltungsunternehmen wird nicht immer nur eine Person handeln. Ist über die üblichen Aufgaben hinaus interne oder externe Fachexpertise nötig, sind meistens noch mehr Menschen beteiligt.

Auch hinter anderen Auftraggebern können mehrere Personen stehen. Um nicht in eine ausufernde Rechtsformdiskussion zu geraten, werden hier nur die relevantesten Konstellationen beleuchtet. Am Ende zählt, in welcher Struktur die Beteiligten organisiert sind bzw. wer belastbare Aussagen treffen darf. Auftraggeber der Verwaltung ist meist der Immobilieneigentümer. Handelt es sich um eine Einzelperson, macht es Sinn, sich auf ihre Aussagen zu verlassen. Die meisten Verwalter werden im Tagesgeschäft grundsätzlich unterscheiden können, ob es gerade um einfache Sachverhalte und Schadensmeldungen mit Handlungsbedarf geht oder um Maßnahmen mit erheblicher finanzieller oder technischer Relevanz für die Immobilie. Vor allem im zweiten Fall empfiehlt es sich, die Folgetätigkeiten schriftlich abzusichern.

 
Hinweis

Verantwortliche und Verantwortlichkeiten festlegen

Anfragen und Anforderungen an den Verwalter können aber auch von mehreren Personen ausgehen. Denn häufig beschäftigen Einzelpersonen Mitarbeitende. Hier ist vor Aufnahme des Mandats zu klären, wer welche Befugnisse und Verantwortlichkeiten übernimmt. Auch wenn eine Immobilie nicht in Gemeinschafts- und Sonder- oder Teileigentum aufgeteilt ist, kann auf der anderen Seit...

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