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Verwalterlose Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Vertretung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die verwalterlose Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nicht prozessunfähig, auch wenn auf der Klägerseite ein Wohnungseigentümer steht.

2 Normenkette

§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG

3 Das Problem

Es handelt sich um eine Wohnungseigentumsanlage mit 3 Wohnungseigentümern. Einen Verwalter gibt es nicht. Wohnungseigentümer K1 erhebt Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B. Er begehrt die Bewilligung der Löschung einer Zwangssicherungshypothek über 2.113,79 EUR durch B, mit der sein Wohnungseigentum zugunsten der B belastet ist. Das AG stellt die Klage K2 und K3 zu. Diese zeigen zunächst für B ihre Verteidigungsbereitschaft an. K3 zieht diese Erklärung dann aber zurück. Das AG erlässt ein Versäumnisurteil. Es meint, es liege keine wirksame Verteidigungsanzeige (mehr) vor. Denn K2 sei nicht befugt, B allein zu vertreten. Gegen dieses Urteil legt K2 Einspruch ein. Diesen verwirft das AG als unzulässig. Gegen dieses Urteil legt K2 namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Berufung ein.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Die Berufung sei bereits unzulässig. Zwar sei B nicht prozessunfähig, da sie von allen Wohnungseigentümern gemeinsam vertreten werde. Es bestehe eine Gesamtvertretung. Das bedeute, dass die Gemeinschaft aktiv, also bei Abgabe einer Willenserklärung für die Gemeinschaft, nur durch alle Miteigentümer gemeinsam vertreten werde. Jedoch im Rahmen der Passivvertretung, also bei Entgegennahme von Willenserklärungen für die Gemeinschaft, vertrete jeder einzelne Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Es genüge daher entsprechend § 170 Abs. 3 ZPO, wenn die Klageschrift oder eine sonstige Willenserklärung, die der Gemeinschaft zugestellt oder ihr gegenüber abgegeben werden müsse, nur einem Wohnungseigentümer zugehe. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer werde von K2 und K3 vertreten. K1 se...

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