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Verwalter: Unterlassungsansprüche

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Verwalter muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchsetzen.

Normenkette

§§ 9a Abs. 2, 19 Abs. 1 WEG

Das Problem

Verwalter B bringt im Januar 2021 in 2 Personenaufzügen Schilder an, die die Aufschrift "Bitte Maske tragen" und ein entsprechendes Symbol enthalten. Die Schilder befinden sich an der Eingangstür und in einem Aushangkasten im Eingangsbereich. Wohnungseigentümer K hält dieses Vorgehen für rechtswidrig, da es an einem entsprechenden Beschluss fehle. Auch das öffentliche Recht sehe diese Schilder nicht vor. Die Schilder erzeugten "Angst und Verunsicherung". Es existiere kein wissenschaftlich hinreichender Nachweis, dass eine Maske einen tauglichen Schutz vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus biete. Demgegenüber seien Nachteile durch das Tragen einer Maske zu besorgen. K beantragt daher, B zu verurteilen, die "Masken-Schilder" mit den Aufschriften "Bitte Maske tragen" ersatzlos zu entfernen. B beantragt, die Klage abzuweisen und merkt an, der Verwaltungsbeirat habe ihn angesprochen und auf das hohe Durchschnittsalter der Wohnungseigentümer hingewiesen, von denen viele auf häusliche Pflege angewiesen seien. Der Verwaltungsbeirat habe dazu geraten, Hinweisschilder anzubringen. Folglich handele es sich um eine Verwaltungsmaßnahme, zu deren Anordnung er befugt sei. An einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des K fehle es.

Die Entscheidung

Die Unterlassungsklage hat keinen Erfolg! Wohnungseigentümer K sei schon nicht berechtigt, den Anspruch gegen den Verwalter durchzusetzen. Nach § 9a Abs. 2 WEG übe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte aus. Das Sondereigentum sei im Fall nicht betroffen. Denn die Schilder hingen lediglich in den Bereichen des gem...

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