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Verwalter: Abberufung aus wichtigem Grund

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Es stellt keinen wichtigen Grund dar, wenn der Verwalter eine Versammlung nicht unverzüglich auf entsprechende Bitte eines einzelnen Wohnungseigentümers einberuft.

2 Normenkette

§ 26 Abs. 1 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer berufen am 10.9.2020 den Eigentümer-Verwalter aus einem von ihnen angenommenen wichtigen Grund ab. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümerin K – die Verwalterin – vor. Sie sei ihren Verwalterpflichten pflichtgemäß nachgekommen. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und den anderen Wohnungseigentümern sei nicht zerrüttet. Den Wohnungseigentümern sei eine Zusammenarbeit mit ihr zumutbar.

Dies sehen die beklagten Wohnungseigentümer (es gilt noch altes Verfahrensrecht) anders. Insbesondere ein Versuch der K, im Jahr 2019 eine Erneuerung des Heizöltanks eilig durchzusetzen, stelle einen gravierenden Verstoß gegen die Pflichten zur ordnungsmäßigen Verwaltung dar. Ein wichtiger Grund, K abzuberufen und den Verwaltervertrag fristlos, hilfsweise fristgerecht zu kündigen, habe ferner darin bestanden, dass K immer wieder versucht habe, ihre Abberufung hinauszuzögern und deshalb auch die Versammlung sukzessive hinausgeschoben habe.

4 Die Entscheidung

Die Anfechtungsklage hat Erfolg! Nach Ansicht des AG lag kein wichtiger Grund vor, K als Verwalterin abzuberufen. Das Verhalten der K im Zusammenhang mit der möglichen Reparatur des Heizöltanks zeige nicht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen K und den Wohnungseigentümern nachhaltig gestört sei. Denn K habe richtig gehandelt, nachdem sie nach der Benachrichtigung eines Eigentümers ein Tankschutzunternehmen beauftragt habe, die Störungsmeldung zu beheben und einen Vorschlag zu machen, welche Maßnahmen erforderlich sind. Vor dem Hintergrund, dass es sich zu diesem Zeitpunkt scheinbar um eine eilige Maßnahme gehandelt hatte, sei nicht zu beanstanden, d...

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