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Vertretung / 1 Arten der Vertretung

Dr. Melanie Besken
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Das Recht der Stellvertretung erfasst rechtsgeschäftliches Handeln für einen anderen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen des Handelns unmittelbar in der Person des Vertretenen eintreten. Voraussetzung jeder wirksamen Vertretung ist dabei die Berechtigung der unmittelbar handelnden Person, ihre Vertretungsmacht. Vertretungsmacht kann gesetzlich vorgegeben sein oder rechtsgeschäftlich – als Vollmacht – eingeräumt werden. Daraus resultieren unterschiedliche Formen der Vertretung.

1.1 Gesetzliche Vertretung

Auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen z. B.

  • die Vertretung minderjähriger Kinder durch ihre Eltern, §§ 1626 Abs. 1,

    1629 Abs. 1 Satz 1 BGB,

  • die Vertretungsmacht des Vormunds für sein Mündel, §§ 1773 Abs. 1, 1789 BGB,
  • des Betreuers für den Betreuten, § 1823 BGB,
  • des Pflegers bei der Pflegschaft, §§ 1888, 1823 BGB,
  • des Verwalters nach dem Wohnungseigentumsgesetz, § 27 Abs. 2 WEG,
  • Im Gesellschaftsrecht gibt es die organschaftliche Vertretung. Sie ist eine Sonderform der gesetzlichen Vertretung. Sie bezeichnet die Vertretung nicht natürlicher Personen, so z. B. juristischer Personen wie der AG oder GmbH bzw. Personenvereinigungen wie die OHG. Erst durch ihre organschaftlichen Vertreter können diese Organisationsformen am Rechtsverkehr teilnehmen. So schließt bei der GmbH z. B. der Geschäftsführer Verträge für die Gesellschaft.

1.2 Rechtsgeschäftliche Vertretung

Eine rechtsgeschäftliche Vertretung liegt vor, wenn z. B. eine Person eine andere bevollmächtigt, einen Mietvertrag für sie abzuschließen, ein Verkaufsangebot abzugeben oder ein Kaufangebot anzunehmen oder wenn ein Kaufmann sich durch einen Handelsvertreter vertreten lässt.

 
Wichtig

Grundsätzlich kann man sich bei allen Rechtsgeschäften vertreten lassen. Nur in Ausnahmefällen sehen die Gesetze Vertretungsverbote vor, etwa bei den höchstpersönlichen Rechtsgeschäften und Erklärun...

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