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Vertragsrecht und Steuern: Vertragliche Gewährleistung u ... / 2.2 Folgen der mangelhaften Lieferung: Gewährleistungsansprüche

Susanne Christ
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Liegt ein Sachmangel vor, bestimmen sich die Rechte der kaufenden Partei nach § 437 BGB. Zu beachten ist, dass es kein besonderes kaufrechtliches Gewährleistungsrecht gibt, sondern vielmehr die Lieferung einer mangelhaften Sache als Nichterfüllung der Verkäuferpflicht nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB qualifiziert wird. Anzuwenden ist das allgemeine Leistungsstörungsrecht. Zeigt sich ein Mangel, hat die Käuferin/der Käufer zunächst einen

  • Nacherfüllungsanspruch nach § 439 BGB. Das besteht grundsätzlich in einem Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Ist die getroffene Wahl mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, kann die Verkäuferin/der Verkäufer nach § 439 Abs. 4 BGB diese Art der Nacherfüllung durch Geltendmachung der Einrede nach § 439 Abs. 4 BGB verweigern und auf die andere Möglichkeit der Nacherfüllung verweisen. Schlägt die Nacherfüllung nach § 439 BGB fehl, (aber auch erst dann) können
  • Sekundäransprüche geltend gemacht werden. Diese können im Rücktritt vom Vertrag, in der Minderung oder in der Geltendmachung von Schadensersatz liegen.

2.2.1 Der Nacherfüllungsanspruch gem. § 439 BGB

Besteht ein Mangel, hat der Käufer nach § 439 Abs. 1 BGB ein Wahlrecht zwischen einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Dieser Anspruch besteht verschuldensunabhängig. Das Gesetz stellt in § 439 Abs. 2 BGB klar, dass die mit der Nacherfüllung verbundenen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten von der verkaufenden Partei zu tragen sind.

Solange es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, kann die Gewährleistung nach § 444 BGB eingeschränkt werden.[1]

[1] Vgl. für Verbrauchsgüterkaufverträge § 476 Abs. 1 BGB.

2.2.2 Vertragliche Veränderungen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts

Verkäufer oder Hersteller müssen auf Grundlage der zivilrechtlichen Reglungen die Höhe der Rücklagen und den Erfahrungen aus den Vorjahren...

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