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Verträge: Störungen und Durchführung / 3.4 (Schuldner-)Verzug

Dr. Melanie Besken
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§ 286 BGB regelt die Voraussetzungen des Schuldnerverzuges: Der Schuldner kommt, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet, durch die Mahnung in Verzug. Klageerhebung und Zustellung eines Mahnbescheides stehen der Mahnung gleich.[1] Der Schuldner kommt dagegen nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.[2]

[1] § 286 Abs. 1 BGB.
[2] § 286 Abs. 4 BGB.

3.4.1 Mahnungssurrogate

Die Regelungen zur Entbehrlichkeit der Mahnung ( "Mahnungssurrogate") und zum "automatischen" Verzug nach der 30-Tage-Regel finden sich in § 286 BGB:

  • Eine Mahnung ist entbehrlich, "wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist".[1]
  • Neben dieser kalendermäßigen Bestimmtheit einer Leistungszeit ersetzt auch die bloße kalendermäßige Bestimmbarkeit der Leistungszeit die Mahnung, wenn "der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt".[2]
  • Ferner macht eine ernsthafte und endgütige Erfüllungsverweigerung des Schuldners die Mahnung entbehrlich.[3]
  • Schließlich ist die Mahnung in allen Fällen entbehrlich, in denen "aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzuges gerechtfertigt ist".[4]
[1] § 286 Abs. 2 Satz 1 BGB.
[2] § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
[3] § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
[4] § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB.

3.4.2 30-Tage-Regel

Der Eintritt des Verzuges für den Fall, dass der Schuldner einer Geldforderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet, ist in § 286 Abs. 3 BGB geregelt:

  • Nach der 30-Tage-Regelung kommt der Schuldner "spätestens" nach Ablauf der 30 Tage in Verzug. Ein ...

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