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Versammlung: Verstoß gegen die Ladungsfrist

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Feststellung, ein Ladungsmangel habe sich nicht ausgewirkt, lässt sich nicht allein darauf stützen, dass die Beschlüsse von einer bestimmten Mehrheit getragen worden sind und dieselbe Mehrheit die Beschlüsse in einer anderen Versammlung erneut fassen würde.

2 Normenkette

§ 24 Abs. 4 Satz 2 WEG

3 Das Problem

Der Verwalter lädt mit Schreiben vom 11.6.2022 zur Versammlung am 26.6.2022. Auf der Versammlung fassen die Wohnungseigentümer mehrere Beschlüsse. Diese greift Wohnungseigentümerin K an. Sie ist der Ansicht, der Verwalter habe nicht rechtzeitig zur Versammlung eingeladen.

4 Die Entscheidung

Die Klage hat Erfolg! Der Verwalter habe gegen § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG verstoßen. Zwar könne die Ladungsfrist unterschritten werden, wenn besondere Dringlichkeit vorliege. Die angegriffenen Beschlüsse seien bei objektiver Betrachtung aber nicht dringlich gewesen.

Es sei zu vermuten, dass die Beschlüsse auf dem Ladungsmangel beruhen. Etwas Anderes gelte nur dann, wenn bewiesen werde, dass ein Beschluss ohne den Einberufungsmangel ebenso gefasst worden wäre. Diese Feststellung lasse sich nicht darauf stützen, dass die Beschlüsse von einer bestimmten Mehrheit getragen worden seien und die Behauptung, dieselbe Mehrheit würde die Beschlüsse in einer Wiederholungsversammlung erneut fassen. Es reiche auch nicht aus, dass die Wohnungseigentümer, die die Beschlussmehrheit trugen, sich dahin erklären, sie hätten auch bei einer ordnungsmäßigen Einberufung und in Kenntnis der mit der Anfechtungsklage gegen die Entscheidung vorgebrachten Argumente damals nicht anders abgestimmt.

5 Hinweis

Problemüberblick

Nach § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG soll die Frist der Einberufung der Versammlung der Wohnungseigentümer, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens 3 Wochen betragen. Im Fall liegen zwischen dem Zugang der Ladungen und Versammlung im...

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