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Versammlung: Beschlussfähigkeit

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Haben die Wohnungseigentümer vor dem 1.12.2020 vereinbart, dass die Versammlung nur dann beschlussfähig ist, wenn sowohl mehr als die Hälfte der Miteigentümer als auch mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten sind, ist diese Vereinbarung weiterhin anwendbar.

2 Normenkette

§§ 24, 25, 47 WEG

3 Das Problem

In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es 3 Wohnungseigentümer: Die Kläger (Wohnung Nr. 1, 21/100 MEA), die Eheleute A (Wohnung Nr. 2, 25 MEA) und den B (Wohnungen Nrn. 3 und 4, insgesamt 54 MEA). In einer Versammlung fasst allein B einen Beschluss. Andere Wohnungseigentümer sind nicht da und auch nicht vertreten. Gegen diesen Beschluss gehen die Kläger vor. Sie meinen, die Versammlung sei nicht entsprechend der Gemeinschaftsordnung beschlussfähig gewesen. Denn nach der Gemeinschaftsordnung sei eine Versammlung nur dann beschlussfähig, wenn sowohl mehr als die Hälfte der Miteigentümer als auch mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten seien.

4 Die Entscheidung

Dies sieht das AG auch so! Die Versammlung sei nach der Gemeinschaftsordnung nicht beschlussfähig gewesen. Dem stehe § 47 WEG nicht entgegen. Denn die in der Gemeinschaftsordnung statuierten Anforderungen an die Vertretung von Personen und Miteigentumsanteilen in der Versammlung, um eine Beschlussfähigkeit zu begründen, stellten gegenüber der nach dem WEG in der alten Fassung erforderlichen Vertretung und Mehrheitsverhältnissen eine Verschärfung dar. Dass die Wohnungseigentümer diese Verschärfung für den Fall, dass das Gesetz sich ändert, wieder lockern wollten, könne nicht angenommen werden.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, ob eine Altvereinbarung zur Beschlussfähigkeit der Versammlung nach dem 30.11.2020 noch anwendbar ist.

Beschlussfähigkeit

Nach § 25 Abs. 3 WEG a. F. war eine Versammlung nur beschlussfähig, wenn die erschienene...

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