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Versammlung: Ankündigung von Gegenständen

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Wird die Vermietung eines Stellplatzes angekündigt, entspricht es keiner ordnungsmäßigen Verwaltung, die Nichtvermietung zu beschließen.

2 Normenkette

§ 23 Abs. 2 WEG

3 Das Problem

In der Ladung wird folgender Gegenstand angekündigt: "Vermietung der Fläche hinter dem Parkplatz ‚A’ ... für 5 Jahre durch Losverfahren/den Meistbietenden." In der Versammlung wird einstimmig folgender Beschluss gefasst: "Die Fläche wird nicht vermietet. Es wird ein Parkverbotsschild mit dem Hinweis auf Abschleppen angebracht. Die Verwaltung wird beauftragt, in entsprechenden Fällen den Pkw abschleppen zu lassen". Wohnungseigentümer K, der gern auf der Fläche parkt, meint, die Ankündigung habe den tatsächlich gefassten Beschluss nicht getragen. Zudem widerspreche der Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung.

4 Die Entscheidung

Das AG meint, der Beschluss widerspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Bei der Entscheidung über das "Ob" einer Vermietung müssten die wesentlichen Gesichtspunkte, die für und gegen eine Vermietung sprechen, ermittelt werden und den Wohnungseigentümern vor der Beschlussfassung zur Verfügung stehen. Denn die Wohnungseigentümer hielten sich nur dann im Rahmen des ihnen in Bezug auf Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zustehenden Beurteilungsspielraums, wenn sie ihre Entscheidung auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage treffen (BGH, Beschluss v. 14.3.2018, V ZB 131/17). Hieran habe es gefehlt. Es wäre nämlich erforderlich gewesen, die genauen Abstände und die Durchfahrtsbreite zu ermitteln und die Probleme, die abgestellte Fahrzeuge mit sich bringen, in Häufigkeit und Intensität zu bestimmen.

Ferner hätte man Alternativen ermitteln bzw. ausschließen müssen (Anbringen eines Pfostens, anderer Abstellplatz der Mülltonnen, farbliche Markierung der Stellfläche etc.) und hätte den finanziellen Vorteil einer Vermietung zu bestimmen...

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