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Vermietung oder Verpachtung – ABC IntStR

Dr. Stefan Greil
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1 Systematische Einordnung

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) zählen zu den Überschusseinkünften i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Zu den Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens gehören neben dem vereinbarten und vereinnahmten Miet- oder Pachtzins alle sonstigen Vergütungen, die (einmalig oder laufend) als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung vom Mieter an den Vermieter gezahlt werden. Für die zeitliche Erfassung der Mieteinnahmen gilt nach § 11 Abs. 1 S. 1 EStG das Zuflussprinzip.

Erfolgt die Vermietung und Verpachtung im Inland, stellt sich die Frage, ob hierdurch eine beschr. Steuerpflicht für im Inland nicht unbeschränkt Stpfl. ausgelöst wird. Außerdem ist zu prüfen, inwieweit – sowohl im Inbound- wie im Outbound-Fall – die Regelungen eines DBA den nach nationalem Recht bestehenden Besteuerungsrechten der Vertragsstaaten insoweit Grenzen aufzeigen.

2 Inhalt

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen der beschr. Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden. Dies setzt jedoch voraus, dass diese Einkünfte nicht bereits zu den Einkünften i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 EStG gehören. Dies gilt speziell für eine Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f) EStG, der vorrangig anzuwenden ist, sofern es sich nicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG um Betriebsvermögen einer inländischen Betriebsstätte handelt. Diese Abgrenzung richtet sich nach § 12 AO.

Als Anknüpfungspunkte werden sowohl das Belegenheitsprinzip, die Eintragung und die Verwertung herangezogen. Die Belegenheit gilt für unbewegliche Sachen und Sachi...

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