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Vermietete Eigentumswohnung / 7.1 Bestimmung der Mietsache

Alexander C. Blankenstein
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Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums

Soweit der Mietvertrag keine Regelungen hinsichtlich der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums oder aber der Gemeinschaftsanlagen enthält, gelten diese als mitvermietet.[1] Das ist zunächst einleuchtend, da der Mieter, um in die Wohnung gelangen zu können, zumindest den Hausflur und ggf. auch den Fahrstuhl benutzen muss. Der vermietende Eigentümer sollte sich gleichfalls vor Augen führen, dass derartiger Mitgebrauch in der vertraglich vereinbarten Miete beinhaltet ist. Hat dies der Wohnungseigentümer bei Bemessung der Miethöhe nicht bedacht, ist eine spätere Nachforderung anteiliger Kosten ausgeschlossen.

 
Wichtig

Kosten der Rauchmelder

Weitgehend Einigkeit herrscht darüber, dass die Kosten des Einbaus von Rauchmeldern nicht auf den Mieter umlegbar sind. Umstritten ist bereits, ob dies auch für die Kosten gemieteter Rauchmelder gilt, wobei sich die wohl herrschende Meinung auch gegen eine entsprechende Umlage wendet.[2] Sind die Wartungskosten als sonstige Betriebskosten des § 2 Nr. 17 BetrKV ausdrücklich im Mietvertrag geregelt, bestehen keinerlei Probleme bezüglich der Umlage auf den Mieter. Dies dürfte aber lediglich in Ausnahmefällen so sein. Jedenfalls in all den Fällen, in denen die Umlage nicht ausdrücklich im Mietvertrag geregelt ist, geht die herrschende Meinung ebenfalls von der Möglichkeit der Umlage aus, was auch für die Kosten der Funktionsprüfung und Batterien gilt.[3]

[1] BGH, Urteil v. 25.10.2019, V ZR 271/18.
[2] U.a. LG Düsseldorf, Urteil v. 6.4.2020, 21 S 52/19; AG Landshut, Urteil v. 5.12.2019, 3 C 1511/19.
[3] U.a. LG München I, Urteil v. 15.4.2021, 31 S 6492/20; LG Magdeburg, Urteil v. 27.9.2011, 1 S 171/11.

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