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Veräußerungsbeschränkung: Zustimmung des aktuellen Verwalters

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Besteht kein Anhalt für eine zur Zeit der Verwalterbestellung bereits vorliegende "werdende Eigentümergemeinschaft", kann der teilende Eigentümer den Verwalter bestellen.

2 Normenkette

§ 12 Abs. 1 WEG

3 Das Problem

Die Gemeinschaftsordnung enthält eine Veräußerungsbeschränkung. Die Wohnungseigentümer B1 und B2 wollen ihr Wohnungseigentum auf ihre Kinder B3 und B4 übertragen. Ihrem Antrag fügen sie eine notariell beglaubigte Erklärung einer Verwalterzustimmung des V vom 16.1.2020 bei. Das Grundbuchamt meint, die Zustimmung des V reiche nicht. V sei seit Ende November 2019 nämlich nicht mehr der Verwalter gewesen. B1 bis B4 sehen das anders. Der Bauträger T habe V erst am 28.9.2017 zum Verwalter für 3 Jahre bestellt. Das Grundbuchamt hält dem entgegen, dass V dazu nicht mehr berechtigt gewesen sei. Denn die Wohnungsgrundbücher seien bereits am 28.11.2016 angelegt worden. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Es gebe kein Eintragungshindernis. In der Gemeinschaftsordnung heiße es wie folgt: "Zum ersten Verwalter der Wohnanlage soll V vom teilenden Eigentümer auf die Dauer von 3 Jahren nach Begründung des Wohnungseigentums bestellt werden". Diese Bestellung habe T erst am 28.9.2017 vorgenommen. Wenn das Grundbuchamt meine, die Bestellung habe bereits am 18.11.2016 begonnen, sei dem nicht zu folgen. Denn der Wortlaut in der Gemeinschaftsordnung laute "soll bestellt werden". Dies zeige eindeutig, dass ein zusätzlicher Bestellungsakt zu einem vom teilenden Eigentümer zu wählendem Zeitpunkt vorgesehen gewesen sei. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn Erwerbern der Besitz an ihrer Wohnung bereits vor Bestellung des Verwalters übergeben worden wäre. Dies sei aber nicht der Fall.

Hinweis

  1. Im Fall geht es darum, wann die Wohnungseigentümergemeinschaft entsteht und ob und bis wann der Bauträger (nicht) m...

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  Leitsatz (amtlich) Hängt nach der vom teilenden Eigentümer (hier: Bauträgergesellschaft) einseitig in der Teilungserklärung vorgegebenen Gemeinschaftsordnung die Wirksamkeit der (Zweit-) Übertragung des Eigentums an einer Wohnung von der Zustimmung des - ...

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