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Veräußerungsbeschränkung: Prüfung der Verwalterbestellung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Das Grundbuchamt darf bei der Prüfung der zu beachtenden Eintragungsvoraussetzungen – außer im Falle einer bewussten, böswilligen Umgehung des Mitwirkungsrechts eines Wohnungseigentümers – nicht von einer Nichtigkeit der Verwalterbestellung ausgehen.

2 Normenkette

§§ 12 Abs. 1, 23 Abs. 2 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K verkauft sein Wohnungseigentum an ein Ehepaar. Die Kaufvertragsparteien beantragen u. a. die Eigentumsumschreibung. Zum Nachweis der Verwalterbestellung des V legen sie eine Niederschrift einer Versammlung vom September 2016 vor. Anwesend waren 944,59/1.000 Stimmanteile. In der Niederschrift heißt es: "Die Bestellung der Verwaltung endet zum 31.12.2016; durch ein Versehen hat die Verwaltung jedoch keinen TOP zur Verwalterbestellung ab dem 1.1.2017 in die Tagesordnung aufgenommen. Herr … stellt daher den Antrag zur Geschäftsordnung, einen TOP 7 mit der Beschlussformulierung "Beschlussfassung über die Bestellung der Verwaltung ab dem 1. Januar 2017" aufzunehmen. Der Antrag wird per mehrheitlichem Handzeichen angenommen." Unter "TOP 7" wird V sodann mit 944,59/1.000 Stimmanteilen ab dem 1. Januar 2017 erneut zum Verwalter bestellt. Das Grundbuchamt meint, die Verwalterbestellung sei unwirksam. Es sei versäumt worden, die Wahl des Verwalters auf die Tagesordnung zu nehmen. Dagegen wenden sich die Kaufvertragsparteien.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Das Grundbuchamt habe zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass die Verwalterbestellung verfahrensfehlerhaft gewesen sei. Die Ergänzung der Tagesordnung während der laufenden Versammlung habe diesen Fehler nicht korrigieren können. Die fehlende Ankündigung der Verwalterbestellung in der Tagesordnung habe aber nicht zur Folge, dass der Bestellungsbeschluss nichtig wäre. Vielmehr führe eine fehlerhafte (oder fehlende) Bezeichnung des Beschlussgegenstands ledigli...

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  Leitsatz (amtlich) 1. Ist die Veräußerung des Wohnungseigentums gemäß § 12 Abs. 1, Abs. 3 WEG i.V.m. dem als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Zustimmungserfordernis unwirksam, solange nicht die Zustimmung des Verwalters erteilt ist ...

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