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Veräußerungsbeschränkung: Formale Prüfung der Verwaltererklärung durch den Notar!

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die notarielle Prüfpflicht nach § 15 Abs. 3 Satz 1 GBO umfasst auch die Zustimmung gem. § 12 Abs. 1 WEG.

2 Normenkette

§ 12 WEG; § 15 Abs. 3 Satz 1 GBO

3 Das Problem

Wohnungseigentümer Z verkauft sein Wohnungseigentum an B. Der Notar beantragt unter Bezugnahme auf die dem Grundbuchamt vorliegende beglaubigte Abschrift des Kaufvertrags gem. § 15 GBO, die Auflassung auf B zu vollziehen. Dem Antrag ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, eine beglaubigte Abschrift einer Niederschrift vom 24.9.2019 sowie die beglaubigte Abschrift einer Erklärung vom 10.1.2020 beigefügt, mit welcher der Verwalter der Veräußerung an B zustimmt. Diese Erklärung enthält keinen Prüfvermerk des Notars.

Das Grundbuchamt hält das nicht für richtig. Es meint, die Erklärung bedürfe eines Prüfvermerks des die Unterschrift beglaubigenden Notars gem. § 15 Abs. 3 GBO i. V. m. § 49 GBO. Dagegen wendet sich der Notar.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Es bedürfe eines Prüfvermerks hinsichtlich der Verwalterzustimmung. Die Verwalterzustimmung sei eine zur Eintragung notwendige Erklärung i. S. d. § 15 Abs. 3 Satz 1 GBO. Zwar werde zum Teil die Auffassung vertreten, die Prüfpflicht betreffe von den zur Eintragung erforderlichen Erklärungen i. S. d. § 29 Abs. 1 S. 1 GBO nur die eigentlichen grundbuchrechtlichen Erklärungen, wie z. B. §§ 19, 20, 22 Abs. 2, 26, 27 GBO, aber nicht auch ergänzende Erklärungen wie eine nach § 12 WEG erforderliche Zustimmung.

Überwiegend werde aber die Auffassung vertreten, die notarielle Prüfpflicht umfasse sämtliche zur Grundbucheintragung erforderlichen Erklärungen und Erklärungsbestandteile i. S. v. § 29 Abs. 1 GBO, jedenfalls aber die Verwalterzustimmung gem. § 12 Abs. 1 WEG (Hinweis u. a. auf OLG Köln, Beschluss v. 5.8.2019, I-2 Wx 220/19, MDR 2019 S. 1443 und Hügel/Hügel, GBO, 4. Aufl., 15 Rn. 82). Dem sei auch z...

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