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V Laufender Geschäftsbetrieb der GmbH & Co. KG – Steuerr ... / 3.1.3 Einheitliche Feststellung des Gewinns

Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
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3.1.3.1 Grundsätzliches

3.1.3.1.1 529

Die einheitliche Feststellung des Gewinns der GmbH & Co. KG ist für die Gewerbeertragsteuer ebenfalls maßgebend. Der Gewinn ist jedoch um die Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) zu erhöhen und um die Kürzungen (§ 9 GewStG) zu verringern.

Gemäß vorstehendem Geprägegrundsatz ist auch eine grundstücksverwaltende GmbH & Co. KG per se ein Gewerbebetrieb. Die gewerbesteuerliche Mehrbelastung wird jedoch durch die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 – 5 GewStG nennenswert vermindert. Diese erweiterte Kürzung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn die Grenze der Vermögensverwaltung durch Grundstücksverkauf – mehr als 3, siehe sog. Drei-Objekt-Grenze, überschritten wird und die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG damit zum gewerblichen Grundstückshändler wird.[1] Zu der Frage, ob dieser gewerbliche Grundstückshandel wieder beendet werden kann, ohne die GmbH & Co. KG als solche komplett aufzulösen, vertritt Klare[2] die Auffassung, dass dies möglich ist, wenn dem Finanzamt gegenüber eine Betriebsaufgabeerklärung[3] abgegeben wird und ein veräußerungsfreier Zeitraum i. d. R. von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Veräußerung des letzten Objekts gegeben ist.

Mit der Änderung des § 10a GewStG durch das JStG 2007 ist die Verwaltungsauffassung, dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel im Entstehungsjahr des gewerbesteuerlichen Fehlbetrags (Gewerbeverlust) Maßstab für die Ermittlung des dem einzelnen Mitunternehmer zuzurechnenden Anteils ist, gesetzlich festgeschrieben worden. Kommt es in Jahren mit einem positiven Gewerbeertrag bei der Mitunternehmerschaft zu einer Minderung durch Fehlbeträge, so vermindern sich die den einzelnen Mitunternehmern zuzurechnenden Fehlbeträge entsprechend ihrem nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel im Abzugsjahr zu bemessenden Antei...

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