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Urteil: Berichtigung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Voraussetzung für die Berichtigung eines Urteils ist, dass eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, es also "auf der Hand" liegt, dass das Urteil einen Fehler aufweist, der sich entweder bereits aus dem Urteil selbst, aus den Vorgängen bei Erlass der Entscheidung oder der Prozessakte ergibt und der für das Gericht, aber auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist.

2 Normenkette

§§ 319, 320 ZPO; § 43 WEG

3 Das Problem

In der Wohnungseigentumsanlage gibt es 4 Wohnungseigentümer. Wohnungseigentümer 1 und 2 erheben eine Beschlussersetzungsklage. In der Klageschrift ist als anwaltlicher Vertreter der nicht klagenden Wohnungseigentümer 3 und 4 ein Rechtsanwalt X aufgeführt. Diesem wird die Klage zugestellt. X beantragt, ohne deutlich zu machen, wen er vertritt, schriftsätzlich die Zurückweisung der Klage. Zur Begründung seines Zurückweisungsantrags nimmt er auf Anlagen Bezug, aus denen sich ergibt, dass er die beiden nicht klagenden Wohnungseigentümer vertritt. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung wird aufgenommen, X sei mit einem der beiden nicht klagenden Wohnungseigentümer erschienen. Im Rubrum des die Klage zurückweisenden Urteils wird als Beklagte plötzlich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch die beiden nicht klagenden Miteigentümer aufgeführt, und X als Prozessbevollmächtigter der nicht klagenden Wohnungseigentümer. Später wird streitig, wen X vertreten hat. Das AG meint, X habe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertreten. So wird das Urteil berichtigt. Dagegen wenden sich die klagenden Wohnungseigentümer.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Voraussetzung für eine Berichtigung sei, dass eine offenbare Unrichtigkeit vorliege, es also "auf der Hand" liege, dass das Urteil einen Fehler aufweise, der sich entweder bereits aus dem Urteil selbst, aus den Vorgängen bei Erlass der Entscheidung oder der P...

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