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Unternehmensnachfolge: Vererbung eines Einzelunternehmens / 8.2 Gewerbesteuerlicher Verlustabzug

Hans Walter Schoor
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Der Abzug des gewerbesteuerrechtlichen Verlustvortrags nach § 10a Satz 1 GewStG setzt bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften das Vorliegen sowohl der Unternehmeridentität als auch der Unternehmensidentität voraus. Gewerbesteuerrechtlich können also Verluste nur mit späteren Gewinnen verrechnet werden, wenn der Gewinn von einem identischen Unternehmen erzielt wird. Die Unternehmeridentität wird subjektiv danach beurteilt, ob der Gewinn demselben Unternehmer zuzurechnen ist wie der frühere Verlust. Unternehmeridentität bedeutet, dass der Gewerbetreibende, der den Verlustabzug in Anspruch nehmen will, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss.

Ein Unternehmerwechsel bewirkt somit, dass der Abzug des im übergegangenen Unternehmen entstandenen Verlusts entfällt, auch wenn das Unternehmen als solches von einem neuen Inhaber unverändert fortgeführt wird. Dabei ist es gleichgültig, ob der Unternehmerwechsel auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Übertragung, auf Gesamtrechtsnachfolge, z. B. Erbfolge, oder auf Einzelrechtsnachfolge, z. B. vorweggenommene Erbfolge, beruht.[1] Ein vom Erblasser erzielter Verlust aus Gewerbebetrieb kann daher vom Erben nicht nach § 10a GewStG abgezogen werden.[2]

[1] BFH, Beschluss v. 3.5.1993, GrS 3/92, BStBl 1993 II S. 616; BFH, Urteil v. 7.12.1993, VIII R 160/86, BStBl 1994 II S. 331.
[2] H 10a.3 Abs. 1 "Unternehmeridentität" GewStH 2016.

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