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Unternehmensnachfolge: Vererbung eines Einzelunternehmens / 4.4 Sachwertabfindung

Hans Walter Schoor
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4.4.1 Sachwertabfindung ins Privatvermögen

Der weichende Miterbe kann mit einem Sachwert abgefunden werden, der zum Betriebsvermögen des geerbten Unternehmens gehört. Hinsichtlich der sich hierbei ergebenden Rechtsfolgen verweist der Große Senat[1] auf die zum Ausscheiden aus einer Personengesellschaft gegen Sachwertabfindung ergangene BFH-Rechtsprechung. Danach gehört bei einer Sachwertabfindung ins Privatvermögen der gemeine Wert des empfangenen Wirtschaftsguts beim weichenden Erben zu seinem Veräußerungserlös, bei ihm entsteht wie im Fall der Geldabfindung ein Veräußerungsgewinn. Zusätzlich führt die Sachwertabfindung bei dem oder den verbliebenen Erben, die den Betrieb weiterführen, in Höhe ihrer stillen Reserven an dem hingegebenen Wirtschaftsgut zur Entstehung eines laufenden Gewinns.[2]

Erhält ein aus der Erbengemeinschaft ausscheidender Miterbe aus dem steuerlichen Betriebsvermögen der im Übrigen fortbestehenden Erbengemeinschaft (Mitunternehmerschaft) eine Sachwertabfindung, liegt grundsätzlich eine 2-fache Gewinnrealisierung vor.

 
Praxis-Beispiel

Sachwertabfindung ins Privatvermögen

S und seine Schwester T sind Miterben zu je ½. Zum Nachlass gehört ein gewerbliches Einzelunternehmen mit einem Wert von 600.000 EUR (Buchwert: 200.000 EUR). Das Kapitalkonto jedes Miterben beläuft sich auf ½ von 200.000 EUR = 100.000 EUR. T scheidet aus der Erbengemeinschaft aus, das Unternehmen wird von S allein fortgeführt. T erhält als Abfindung ein zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörendes Mietwohnhaus mit einem Verkehrswert von 300.000 EUR (Buchwert: 100.000 EUR), das sie in ihr Privatvermögen überführt.

Veräußerungsgewinn der T nach § 16 EStG: Der ausscheidenden T entsteht ein steuerbegünstigter Gewinn aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils.[3] Der Veräußerungsgewinn beträgt 200.000 EUR und errechnet sich aus d...

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