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Unternehmensnachfolge: Vererbung eines Einzelunternehmens / 3.6 Betriebsverpachtung

Hans Walter Schoor
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3.6.1 Buchwertfortführungsbot auch bei Übergang eines bereits vom Erblasser verpachteten Gewerbebetriebs

Ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewerbebetrieb im Ganzen verpachtet, bezieht nach § 16 Abs. 3b Satz 1 Nr. 1 EStG weiterhin gewerbliche, jedoch nicht mehr der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte, wenn er weder im Zeitpunkt der Verpachtung noch später die Betriebsaufgabe i. S. d. § 16 Abs. 3 EStG ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt. Der Gewerbebetrieb gilt dann bis zur Abgabe einer eindeutigen Aufgabeerklärung als "ruhender" verpachteter Betrieb fortbestehend – sog. Verpächterwahlrecht. Ohne Betriebsaufgabeerklärung existieren während der Verpachtung 2 Betriebe: der passive Eigentumsbetrieb des Verpächters und der aktive Pachtbetrieb des Pächters.

Gibt der Verpächter eine Betriebsaufgabeerklärung ab, entsteht ein tarifbegünstigter Aufgabegewinn. Zu einer Betriebsaufgabe kommt es auch, wenn dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe i. S. d. § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG erfüllt sind.

Geht ein vom Erblasser bereits verpachteter, nicht aufgegebener Gewerbebetrieb unentgeltlich durch Erbfolge unter Fortbestand des Pachtvertrags auf die Erbengemeinschaft über, muss diese nicht nur die Buchwerte des Erblassers nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG fortführen, sondern tritt auch hinsichtlich des Wahlrechts in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Die Erbengemeinschaft kann also zwischen Betriebsaufgabe und Fortführung des Gewerbebetriebs wählen.[1] Das Wahlrecht steht der Erbengemeinschaft auch zu, wenn sie den Betrieb des Erblassers im unmittelbaren Anschluss an den Erbfall oder nach befristeter Fortführung verpachtet. Das Wahlrecht muss durch die Erbengemeinschaft einheitlich ausgeübt werden.[2]

[1] BFH, Urteil v. 17.10.1991, IV R 97/89, BStBl 1992 II S. 392; BFH, Urteil v. 6.4.2016, X R 52/13, BStBl 2016 II S. 710, Rz. ...

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