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Unternehmensnachfolge: Vererbung eines Einzelunternehmens / 2 Übergang des Betriebs auf einen Alleinerben

Hans Walter Schoor
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2.1 Steuerkonsequenzen

2.1.1 Buchwertfortführungsgebot des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG

Ein Handelsgeschäft oder ein sonstiges Unternehmen, das der Erblasser betrieben hat, kann grundsätzlich vererbt werden. Der Betrieb fällt als Ganzes in den Nachlass.[1] Die Kaufmannseigenschaft nach §§ 1 ff. BGB ist dagegen nicht vererblich, sie kann aber in der Person des Erben neu entstehen, wenn er den Betrieb fortführt und selbst die Voraussetzungen der §§ 1 ff. HGB erfüllt.

Geht ein Betrieb im Wege der Erbfolge auf einen Alleinerben über, handelt es sich steuerlich um eine unentgeltliche Übertragung i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG. Schuldrechtliche Beziehungen zwischen Erblasser und Alleinerbe erlöschen zivilrechtlich i. d. R. mit dem Erbfall durch Vereinigung von Forderung und Verbindlichkeit in einer Person (Konfusion).[2] Das gilt auch, wenn ein Verpachtungsbetrieb auf den Pächter übergeht und dadurch das Pachtverhältnis endet.[3]

Der Alleinerbe ist verpflichtet, das Betriebsvermögen in dem Umfang und mit den Werten fortzuführen, mit denen es in der Bilanz des Erblassers ausgewiesen war.[4] Dem Erblasser entsteht kein Veräußerungsgewinn, der Erbe hat keine Anschaffungskosten. Eine Realisierung der stillen Reserven scheidet aus. Von der Fortführung der Buchwerte ohne Gewinnrealisierung ist auch auszugehen, wenn das Kapitalkonto des Erblassers negativ ist.

[1] § 22 HGB.
[2] BFH, Urteil v. 7.10.1998, II R 64/96, BStBl 1999 II S. 25; BFH, Urteil v. 12.12.2013, IV R 17/10, BStBl 2014 II S. 316; BFH, Urteil v. 5.2.2020, II R 1/16, BFH/NV 2020 S. 1002, Rz. 19.
[3] BFH, Urteil v. 12.12.2013, IV R 17/10, BStBl 2014 II S. 316.
[4] BFH, Beschluss v. 5.7.1990, GrS 2/89, BStBl 1990 II S. 837, Rz. 60 ff.; BFH, Beschluss v. 28.8.2001, VIII B 54/01, BFH/NV 2002 S. 24.

2.1.2 Buchwertfortführungsgebot und Rückwirkung der Betriebsaufgabeerklärung bei Betriebsverpachtung im Ganzen

Die genannten Grundsätze (Buchwertfortführungsgebot, keine Gewinnrealisierung) gelten auch für einen durch den Erblass...

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