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Unterlassungsansprüche / 3 Verjährung/Verwirkung

Alexander C. Blankenstein
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Verjährung

Verjährungsrechtlich bestimmt § 199 Abs. 5 BGB, dass bei Ansprüchen auf dauerndes Unterlassen letztlich mit jeder Zuwiderhandlung eine erneute Verjährungsfrist in Gang gesetzt wird[1] und Unterlassungsansprüche insoweit nicht verjähren können. Konkret: Wird etwa eine Sondereigentumseinheit zweckbestimmungswidrig genutzt, verjährt der Unterlassungsanspruch nicht, solange die Nutzung anhält.[2]

Anders ist dies bei Ansprüchen auf Beseitigung einer baulichen Veränderung. Diese unterliegen der 3-jährigen Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB. Allerdings ist zu beachten, dass in die Verjährungsfrist nicht die Zeit einzuberechnen ist, während der die bauliche Veränderung durch einen später für ungültig erklärten Beschluss der Wohnungseigentümer genehmigt war.[3]

 
Praxis-Beispiel

"Verjährungsunterbrechung"

Ein Wohnungseigentümer montiert an der Außenfassade im Bereich seines Wohnzimmers im Juni 2024 ein Klimagerät, das wegen seiner Geräuschemissionen zu Beeinträchtigungen der angrenzenden Wohnung führt. Im August 2024 wird das Klimagerät durch Beschluss der Wohnungseigentümer genehmigt. Auf entsprechende Anfechtungsklage des benachbarten Wohnungseigentümers wird dieser Beschluss im September 2026 rechtskräftig für ungültig erklärt. Der Zeitraum von August 2024 bis September 2026 wird in die Verjährungsfrist nicht einberechnet, da die bauliche Veränderung in diesem Zeitraum durch Beschluss genehmigt war. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass ein Beschluss so lange gültig ist, bis er rechtskräftig für ungültig erklärt wird.[4]

Verwirkung

Insoweit kommt bei Unterlassungsansprüchen dem Rechtsinstitut des Einwands der Verwirkung eine große Bedeutung zu. Die Verwirkung ist dabei ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und liegt dann vor, wenn ein Anspruch längere Zeit ...

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