Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche: Vergemeinschaftung

Dr. Oliver Elzer
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1 Leitsatz

Die Wohnungseigentümer können Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche auch dann noch vergemeinschaften, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bereits klagt.

2 Normenkette

§ 10 Abs. 6 Satz 3 WEG a. F.

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K geht gegen folgenden Beschluss vor: "Das Vorgehen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Eigentümer T, die Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei G und die Tätigkeit im Verfahren AG Böblingen bzw. LG Stuttgart wird genehmigt." Dieses Verfahren betrifft eine Klage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen K. K soll eine bestimmte Gartengestaltung beseitigen. Das AG weist die Klage ab. Dagegen geht K vor.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Zwar sei jeder Wohnungseigentümer berechtigt, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus dem Miteigentum an dem Grundstück gem. § 1004 Abs. 1 BGB selbst zu verfolgen. Und dies gelte nicht nur, wenn sich die Ansprüche gegen einen anderen Wohnungseigentümer richteten, sondern auch dann, wenn Anspruchsgegner ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter sei. Auch bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen, die sich gegen einen Wohnungseigentümer richteten, könnten aber Meinungsunterschiede hierüber bestehen. Diesem Umstand könne dadurch begegnet werden, dass die Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche vergemeinschaftet werden. Einzelne Wohnungseigentümer, die mit dem beschlossenen Vorgehen nicht einverstanden seien, könnten einen solchen Beschluss mit der Anfechtungsklage überprüfen lassen. Im Fall hätten die Wohnungseigentümer mit dem angegriffenen Beschluss die Verfahrensführung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer genehmigt und die Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen daher vergemeinschaftet. Dies sei auch noch möglich gewesen.

Hinweis

  1. Die Entscheidung ist zum alten Recht ergangen. Im neuen Recht wäre sie so nicht mehr möglich. Denn das System, wer sich gegen welche Störung des gemeinschaftlichen und/oder des Sondereigentums wehren kann, ist auf vollständig neue Füße gestellt worden. Ferner sieht § 9a Abs. 2 WEG keine Vergemeinschaftung mehr vor.

    Überblick:

    • Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums Der sachenrechtliche Anspruch auf Unterlassung und/oder Beseitigung gegen Wohnungseigentümer und Drittnutzer steht nach § 1004 Abs. 1, § 1011 BGB zwar jedem Wohnungseigentümer zu. Er wird aber gem. § 9a Abs. 2 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeübt. Der daneben bestehende schuldrechtliche Anspruch auf Unterlassung und/oder Beseitigung gegen Wohnungseigentümer steht wiederum jedem Wohnungseigentümer zu. Auch er wird aber von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeübt, und zwar nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 WEG. Einer Vergemeinschaftung bedarf es jeweils nicht (mehr). Dieses ist im neuen Recht weder möglich noch nötig. Ergänzt wird dieses Konzept durch § 18 Abs. 1, Abs. 2 WEG. Danach kann jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangen, dass diese bei einer Störung des gemeinschaftlichen Eigentums tätig wird. Dies gilt sowohl für den sachenrechtlichen als auch für den schuldrechtlichen Anspruch auf Unterlassung und/oder Beseitigung gegen einen Wohnungseigentümer und/oder Drittnutzer. Ob es dazu eines Beschlusses nach § 19 Abs. 1 WEG bedarf oder der Verwalter nach § 27 Abs. 1 WEG handeln kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Ob ein Nachbar stört oder ein Wohnungseigentümer ist unerheblich. Der einzelne Wohnungseigentümer selbst kann nicht handeln und ist von Anfang nicht prozessführungsbefugt. Benutzt ein Wohnungseigentümer und/oder Mieter rechtswidrig ein Sondereigentum, ohne dass daraus ein konkreter Nachteil für ein anderes Sondereigentum entsteht, gilt nichts anderes. Dies gilt auch dann, wenn das gemeinschaftliche Eigentum nicht gestört ist.
    • Störungen des Sondereigentums Der sachenrechtliche Anspruch auf Unterlassung und/oder Beseitigung gegen Wohnungseigentümer und Drittnutzer steht nach §§ 903, 1004 Abs. 1 BGB jedem Wohnungseigentümer zu. Für den daneben liegenden schuldrechtlichen Anspruch gegen einen Wohnungseigentümer aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG gilt nichts anderes. Danach ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet, deren Sondereigentum nicht über das in § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigten. Auch diese Norm ist eher unglücklich formuliert. Es geht zwar darum, gegen Beeinträchtigungen vorzugehen, aus denen einem Wohnungseigentümer ein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht (BR-Drs. 168/20 S. 56). Dies entspricht dem Wortlaut. Es geht aber auch darum, konkrete Benutzungen abzuwehren, die den Vereinbarungen und/oder Beschlüssen widersprechen (BR-Drs. 168/20 S. 56). Dies ist dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG nicht unmittelbar zu entnehmen. In Bezug auf den Anspruch auf Unterlassung und/oder Beseitigung aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG kann man fragen, ob der gestörte Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG auch insoweit einen A...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    5.818
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    765
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    650
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    570
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    373
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    341
  • Geh- und Fahrrecht
    302
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    255
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    241
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    219
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    204
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    190
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    168
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    140
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    123
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    106
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    102
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    101
  • Steuerrechtliche Möglichkeiten zur Abschreibung oder Kap ... / 3.6 Betriebsvorrichtung
    82
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    76
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Praxiswissen für Immobilienmakler
Praxiswissen für Immobilienmakler
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch führt Sie in das Maklerrecht ein und zeigt, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen Sie als Immobilienmakler benötigen. Zudem informiert es Sie über aktuelle Rechtsprechung und Änderungen zum Bestellerprinzip mit der Provisionsregelung für Immobilienmakler bis hin zu den Pflichtangaben zum Energieausweis in Immobilieninseraten. Rechtssichere und verständliche Erklärungen helfen Ihnen, alle Anforderungen sicher umzusetzen!


Unterlassungs- und Beseitig... / 4 Die Entscheidung
Unterlassungs- und Beseitig... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Zwar sei jeder Wohnungseigentümer berechtigt, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus dem Miteigentum an dem Grundstück gem. § 1004 Abs. 1 BGB selbst zu verfolgen. Und dies gelte nicht nur, wenn sich die Ansprüche gegen einen anderen ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren