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Unterhalt / 2 Voraussetzungen

Ulrike Fuldner
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2.1 Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten

Unterhaltsberechtigt ist nur, wer sich selbst nicht unterhalten kann. Im Rahmen der konkreten Bedarfsbemessung genügt es, dass der Bedürftige die in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten überschlägig darstellt, sodass sie nach § 287 ZPO, der über § 113 Abs. 2 FamFG Anwendung findet, vom Gericht geschätzt werden können.[1]

[1] OLG Hamm, Beschluss v. 17.10.2013, II-4 UF 161/11: nachehelicher Unterhalt.

2.1.1 Kinder

Bedürftig ist ein Kind[1], wenn

  • es nicht erwerbstätig sein darf (Minderjährigkeit) oder nicht erwerbstätig sein kann (krankes oder behindertes Kind),
  • es sich in einer (ersten) Ausbildung befindet.
 
Achtung

Kinder ohne Schul- und ­Berufsausbildung

Geht ein volljähriges Kind weder einer Schul- noch Berufsausbildung nach, muss es grundsätzlich für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen und dabei jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen, um sich selbst zu finanzieren.

Ist ein minderjähriges Kind nicht mehr schulpflichtig und befindet es sich auch nicht in Ausbildung, so ist es trotz der Minderjährigkeit verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sofern die Arbeitsaufnahme mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz zu vereinbaren ist und keine gesundheitlichen Gründe einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen.[2]

Volljährige Kinder, die ein freiwilliges soziales Jahr oder Ähnliches durchlaufen, das für den beabsichtigten Beruf nicht erforderlich ist, sind nicht unterhaltsbedürftig.[3] Nach Beendigung einer Ausbildung kann das Kind nur für eine gewisse Übergangszeit Unterhalt von seinen Eltern verlangen, wenn es trotz ausreichender Bemühungen nicht gleich einen Job findet.

Hat der Vater eines volljährigen Kindes keine Kenntnis über dessen Absicht, ein Studium aufzunehmen, und hat das Kind, das nach Erlangung der Hochschulreife eine studiennahe Berufsausbildung absolviert und über einen nich...

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