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Unterbrechung der Beschäftigung: Meldeverfahren / Sozialversicherung

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1 Unterbrechung der Beschäftigung und Bezug einer Entgeltersatzleistung

Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und wird eine der in § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV genannten Leistungen bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen, bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Der Arbeitgeber hat für den Zeitraum bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Leistungen im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV sind der Bezug von Kranken-, Krankentage-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs-, Mutterschafts- oder Elterngeld.

 
Praxis-Beispiel

Unterbrechung von kürzer als einem Kalendermonat

Eine Arbeitnehmerin bezieht vom 20.7.2026 bis zum 28.8.2026 von der Krankenkasse Y Krankengeld.

Ergebnis: Der Arbeitgeber hat keine Unterbrechungsmeldung zu erstatten, da das Beschäftigungsverhältnis nicht länger als einen vollen Kalendermonat unterbrochen wurde.

 
Praxis-Beispiel

Unterbrechung von mehr als einem Kalendermonat

Ein Arbeitnehmer leistet ab 1.8.2026 einen 18-monatigen freiwilligen Wehrdienst.

Ergebnis: Der Arbeitgeber hat eine Unterbrechungsmeldung (Abgabegrund "53") für den Zeitraum 1.1.2026 bis zum 31.7.2026 zu erstatten und das für diesen Zeitraum beitragspflichtige Bruttoentgelt einzutragen.

1.1 Unterbrechung des Entgeltanspruchs mit Krankengeldbezug

1.1.1 Beschäftigungsende im Kalendermonat der Unterbrechung

Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung z. B. durch den Bezug von Krankengeld unterbrochen, ist keine Abmeldung, sondern eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Eine Abmeldung ist dann zu erstatten, wenn das Beschäftigungsverhältnis während einer solchen Unterbrechung aufgelöst wird. Es gilt die Frist für die Abmeldung (6 Wochen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses).

 
Praxis-Beispiel

Krankengeld und Beschäftigungsende (nur Abmeldung)

 
Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung ...

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