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Umsatzsteuererklärung 2021 / 1.3 Rechtsfolgen der Abgabe der Jahreserklärung

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Die Abgabe der Jahressteuererklärung stellt eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO dar. Die Finanzverwaltung erlässt i. d. R. einen Bescheid zur Umsatzsteuer nur, wenn von der Anmeldung des Unternehmers abgewichen wird. In diesen Fällen ist ein sich daraus ergebender Nachzahlungsbetrag innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.

Ergibt sich für den Unternehmer aus der Umsatzsteuererklärung ein Nachzahlungsbetrag (im Verhältnis zu den schon durch die Voranmeldungen angemeldeten Zahllasten), ist dieser innerhalb einer Frist von einem Monat nach Abgabe der Erklärung (ohne weitere Aufforderung durch das Finanzamt) zu entrichten.

 
Praxis-Tipp

Abstimmung der Daten der Jahressteuererklärung mit den Voranmeldungen

Wenn die Steuerzahllast des Unternehmers aus der Jahressteuererklärung erheblich von den in den Voranmeldungen erklärten angemeldeten Zahllasten abweicht, kann darin ein erster Hinweis auf eine Steuerverkürzung oder eine Steuerhinterziehung zu sehen sein, soweit sich dies nicht durch Besonderheiten in der Jahressteuererklärung (z. B. wegen einer Vorsteuerberichtigung, die noch nicht in der Voranmeldung zu erklären war) begründen lässt. Daher sollten die in den Voranmeldungen erklärten Besteuerungsgrundlagen mit den Besteuerungsgrundlagen der Jahressteuererklärung weitestgehend übereinstimmen. Soweit bei der Erstellung der Jahreserklärung festgestellt wird, dass es zu einer Abweichung bei den Besteuerungsgrundlagen kommt, sollte überlegt werden, für die betreffenden Voranmeldungszeiträume vorab berichtigte Voranmeldungen mit entsprechenden Erläuterungen der Abweichungen abzugeben. In jedem Fall sollte eine erhebliche Abweichung von den in den Voranmeldungen erklärten Beträgen dem Finanzamt erklärt werden können.

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