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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026 / 2.5 Besondere Umsatzsteuer-Tatbestände ("Andere Steuerbeträge")

Thomas Soehner
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Zeile 46 betrifft sowohl Fälle des Wechsels von der Besteuerungsart der Sollversteuerung[1] zur Istversteuerung[2] und umgekehrt, als auch den Wechsel der Besteuerungsform (z. B. von der Kleinunternehmer- zur Regelbesteuerung und umgekehrt).[3]

Wurde z. B. in einem vorangegangenen Kalenderjahr die Kleinunternehmer-Regelung[4] in Anspruch genommen und wurden währenddessen Anzahlungen für Umsätze vereinnahmt, die erst in diesem Kalenderjahr ausgeführt worden sind und nun der Regelbesteuerung oder der Durchschnittssatzbesteuerung[5] unterliegen, ist die Steuer (Nachsteuer) in Zeile 46 einzutragen.

Ebenfalls einzutragen ist die Nachsteuer für bereits versteuerte Anzahlungen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG ist die Umsatzsteuer, die für vor dem 1.1.2021 vereinnahmte Entgelte und Teilentgelte geschuldet wird, für den Voranmeldungszeitraum zu berechnen und zu entrichten, in dem die Leistung bzw. Teilleistung ausgeführt wird.

 
Praxis-Beispiel

Nachsteuern infolge einer Steuersatzerhöhung

Ein Softwareunternehmen erhält für die Nutzung eines Programms im Voraus zum 1.10.2020 für eine Laufzeit von 6 Jahren eine Gebühr i. H. v. 10.000 EUR brutto. Die Laufzeit des Vertrags endet entsprechend zum 30.9.2026.

Bei Vereinnahmung des Entgelts im Oktober 2020 erklärte der Unternehmer den Umsatz mit dem vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 geltenden Steuersatz von 16 %. Bei Leistungsausführung (30.9.2026) muss der Unternehmer jedoch den ab dem 1.1.2021 geltenden Steuersatz von 19 % anwenden. Die entsprechende Nachsteuer von 3 % i. H. v. 217,33 EUR ist in Zeile 46 einzutragen. Eine Eintragung in den Zeilen 13-18 ist nicht vorzunehmen.

Berechnung: 1.596,64 EUR Umsatzsteuer zum Steuersatz 19 % abzüglich der bereits erklärten und abgeführten Umsatzsteuer von 1.379,31 EUR zum Steuersatz 16 % = 217,33 EUR.

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