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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026 / 2.3.4 Berichtigung des Vorsteuerabzugs

Thomas Soehner
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Zeile 44

Zeile 44 ist für Vorsteuer-Berichtigungsbeträge nach § 15a UStG[1] vorgesehen. Es können sowohl positive als auch negative Berichtigungsbeträge eingetragen werden. Handelt es sich bei den Berichtigungsbeträgen um zurückzuzahlende Vorsteuerbeträge, ist dem Betrag ein Minuszeichen voranzustellen.

Bei Wirtschaftsgütern, die über das Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung hinaus zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, ist der Vorsteuerabzug – nach Maßgabe der Bagatell- und Vereinfachungsregelungen in den §§ 44, 45 UStDV – zu berichtigen, wenn sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse innerhalb von 10 Jahren (bei beweglichen Wirtschaftsgütern innerhalb von 5 Jahren) ändern.[2] In § 15a Abs. 3–10 UStG sind ergänzende Regelungen getroffen worden.

 
Praxis-Beispiel

Vorsteuerberichtigung bei Grundstücken

Unternehmer A hat am 1.10.2025 einen Lagerplatz erworben und die bei der Anschaffung für das Grundstück angefallene Vorsteuer i. H. v. 6.000 EUR abgezogen. A nutzt das Grundstück im Rahmen seines Unternehmens für steuerpflichtige Zwecke.

Zum 1.10.2026 veräußert A dieses Grundstück umsatzsteuerfrei. Durch diese Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ist die Vorsteuer von 5.400 EUR zurückzuzahlen, die auf den insgesamt verbleibenden Berichtigungszeitraum (1.10.2026–30.9.2035) entfällt. Dieser Betrag (5.400 EUR) ist, mit einem Minuszeichen versehen, in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Zeile 44) einzutragen.

Berechnung: 6.000 EUR Vorsteuer: 120 Monate Berichtigungszeitraum = 50 EUR monatliche Berichtigung × 108 Monate restlicher Berichtigungszeitraum = 5.400 EUR.

 
Praxis-Beispiel

Vorsteuerberichtigung bei gemischt genutzten Gebäuden

Unternehmer B hat im Kalenderjahr 2023 ein Bürogebäude errichtet, das er ab 1.12....

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